§ 256 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Obereinigungskommission obliegt,

a)

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

b)

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

c)

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerung und Abänderungen;

d)

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

e)

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

f)

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 64 Abs. 2 und 3);

g)

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h)

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;

i)

die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 256 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 63k).

(4) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten Kollektivverträge sowie die beschlossenen Satzungen (§ 73) können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.05.2013 bis 09.08.2021
(1) Der Obereinigungskommission obliegt,

a)

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

b)

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

c)

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerung und Abänderungen;

d)

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

e)

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

f)

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 64 Abs. 2 und 3);

g)

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h)

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;

i)

die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 256 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 63k).

(4) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten Kollektivverträge sowie die beschlossenen Satzungen (§ 73) können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

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