§ 261 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungsänderung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art§ 261 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. II des Landarbeitsgesetzes 1984,BGBl Nr 287, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben für Dienstscheine (§ 7), Bestätigungen nach §§ 44a Abs. 4 und 44b Abs. 8, Zeugnisse gemäß § 122 Abs. 2, Lehrzeugnisse (§ 152 Abs. 4) und Lehrverträge (§ 153) ergibt sich aus Artikel II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungsänderung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art§ 261 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. II des Landarbeitsgesetzes 1984,BGBl Nr 287, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben für Dienstscheine (§ 7), Bestätigungen nach §§ 44a Abs. 4 und 44b Abs. 8, Zeugnisse gemäß § 122 Abs. 2, Lehrzeugnisse (§ 152 Abs. 4) und Lehrverträge (§ 153) ergibt sich aus Artikel II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287.

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