§ 267 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne dieses Abschnittes sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen§ 267 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Dies sind im Falle der

a)

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

b)

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

c)

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne dieses Abschnittes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.

(3) Unter beherrschendem Einfluss ist eine Verbindung zwischen Unternehmen im Sinne des § 176 Abs. 2 bis 9 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, zu verstehen.

(4) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(5) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne dieses Abschnittes sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen§ 267 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Dies sind im Falle der

a)

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

b)

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

c)

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne dieses Abschnittes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.

(3) Unter beherrschendem Einfluss ist eine Verbindung zwischen Unternehmen im Sinne des § 176 Abs. 2 bis 9 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, zu verstehen.

(4) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(5) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

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