§ 271 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Die Organe der Dienstnehmerschaft

(§ 268§ 271 K-LAO) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

a)

der beteiligten juristischen Personen bzw.

b)

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Die Organe der Dienstnehmerschaft

(§ 268§ 271 K-LAO) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

a)

der beteiligten juristischen Personen bzw.

b)

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

seit 09.08.2021 weggefallen.

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