§ 279 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 279 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

a)

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 fasst;

b)

wenn das Gericht die Errichtung (§ 272 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

c)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

d)

im Fall des § 289 Abs. 1 lit. a;

e)

wenn innerhalb des gemäß § 283 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 279 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

a)

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 fasst;

b)

wenn das Gericht die Errichtung (§ 272 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

c)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

d)

im Fall des § 289 Abs. 1 lit. a;

e)

wenn innerhalb des gemäß § 283 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist.

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