§ 283 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 § 283 K-LAOoder 288 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 § 283 K-LAOoder 288 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

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