§ 289 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn

a)

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

b)

innerhalb des gemäß § 283 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 287 § 289 K-LAOoder 288 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Wenn

a)

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

b)

innerhalb des gemäß § 283 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 287 § 289 K-LAOoder 288 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen seit 09.08.2021 weggefallen.

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