Anl. 3 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27Anl. November 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl3 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Nr. L 303 vom 2. 12. 2000, S 16, umgesetzt.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 30/2007)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel I Z 11 (§ 62p) gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt wird. Wurde eine Begleitung schwersterkrankter Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt, können der Dienstgeber und der Dienstnehmer vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

(3) Artikel I Z 26 (§ 180 Abs. 1), in der Fassung dieses Gesetzes, ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erfolgt.

(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 30. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl Nr L 207 vom 18. 8. 2006, S 25.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 25/2008)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27Anl. November 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl3 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Nr. L 303 vom 2. 12. 2000, S 16, umgesetzt.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 30/2007)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel I Z 11 (§ 62p) gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt wird. Wurde eine Begleitung schwersterkrankter Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt, können der Dienstgeber und der Dienstnehmer vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

(3) Artikel I Z 26 (§ 180 Abs. 1), in der Fassung dieses Gesetzes, ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erfolgt.

(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 30. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl Nr L 207 vom 18. 8. 2006, S 25.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 25/2008)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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