§ 9 Oö. RG 1988

Oö. Rettungsgesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Behörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten für Zwecke des Hilfs- und Rettungseinsatzes zu dulden.

(2) PersonenJede Person ist verpflichtet alles zu unterlassen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Hilfeleistung nicht erforderlichwas

1.

den Hilfs- und Rettungseinsatz behindern kann; insbesondere sind der Hilfs- und Rettungsdienst nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände zu behindern und die Zufahrtswege zum Einsatzort von Personen und Fahrzeugen freizuhalten;

2.

die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Hilfs- und Rettungseinsätzen.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2a) Die Einsatzleiterin bzw. angebracht istder Einsatzleiter und die Behörde (§ 10) sind berechtigt, haben sich so zu verhaltenUnbeteiligte wegzuweisen, daß wederdie durch sie selbst nochihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch Sacheneinen Gegenstand, über dieden sie verfügen, die Hilfeleistung behindert wird. Insbesondeream Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes behindern, selbst gefährdet sind oder die Zufahrtswege zum EinsatzortPrivatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von Personen und Fahrzeugen freizuhaltendiesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3) Erwachsen einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm für Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes von der Gemeinde und für Rettungseinsätze im Rahmen der Flugrettung vom Land eine angemessene Entschädigung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Gemeinde oder dem Land steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für den Hilfs- und Rettungseinsatz gegeben hat. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)

Stand vor dem 08.02.2022

In Kraft vom 01.12.2010 bis 08.02.2022

(1) Während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Behörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten für Zwecke des Hilfs- und Rettungseinsatzes zu dulden.

(2) PersonenJede Person ist verpflichtet alles zu unterlassen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Hilfeleistung nicht erforderlichwas

1.

den Hilfs- und Rettungseinsatz behindern kann; insbesondere sind der Hilfs- und Rettungsdienst nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände zu behindern und die Zufahrtswege zum Einsatzort von Personen und Fahrzeugen freizuhalten;

2.

die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Hilfs- und Rettungseinsätzen.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2a) Die Einsatzleiterin bzw. angebracht istder Einsatzleiter und die Behörde (§ 10) sind berechtigt, haben sich so zu verhaltenUnbeteiligte wegzuweisen, daß wederdie durch sie selbst nochihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch Sacheneinen Gegenstand, über dieden sie verfügen, die Hilfeleistung behindert wird. Insbesondeream Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes behindern, selbst gefährdet sind oder die Zufahrtswege zum EinsatzortPrivatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von Personen und Fahrzeugen freizuhaltendiesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3) Erwachsen einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm für Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes von der Gemeinde und für Rettungseinsätze im Rahmen der Flugrettung vom Land eine angemessene Entschädigung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Gemeinde oder dem Land steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für den Hilfs- und Rettungseinsatz gegeben hat. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten