§ 8 L-UIG

Landes-Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person (§ 5 Abs. 7)hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Andernfalls ist die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle zuständig, in sonstigen Fällen die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat; in diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle das Begehren ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung weiterzuleiten.

(2) Personen, die sich durch eine Mitteilung nach § 5 Abs. 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können binnen vier Wochen ab Kenntnis der Mitteilung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren beantragen. Die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides richtet sich nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 97/2016

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.12.2016

(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person (§ 5 Abs. 7)hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Andernfalls ist die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle zuständig, in sonstigen Fällen die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat; in diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle das Begehren ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung weiterzuleiten.

(2) Personen, die sich durch eine Mitteilung nach § 5 Abs. 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können binnen vier Wochen ab Kenntnis der Mitteilung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren beantragen. Die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides richtet sich nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 97/2016

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