§ 11 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

1.

Öffentliche Stelle:

a)

das Land;

b)

die Gemeinde;

c)

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

d)

Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

-

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

-

zumindest teilrechtsfähig sind,

-

überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003(EU) 2019/98/EG1024) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003(EU) 2019/98/EG1024) ernannt worden sind, und

-

keine Unternehmungen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 B-VG sind;

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.

2.

Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

3.

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.

24.

Dokument:

a)

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Materialaudiovisuelle Aufnahme);

b)

ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts.

3. Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
4. Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

5.

Offenes FormatAnonymisierung: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne EinschränkungenProzess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wirdbetroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

6.

Formeller, offener StandardDynamische Daten: ein schriftlich niedergelegter Standard,Dokumente in demdigitaler Form, die Anforderungen für die Sicherstellunghäufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der InteroperabilitätRegel bei von Sensoren generierten Daten der Software niedergelegt sindFall ist.

7.

HochschuleForschungsdaten: eine öffentliche StelleDokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die postsekundäre Bildungsgänge anbietet,im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die zu einem akademischen Grad führenin der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden.

8.

Hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.

9.

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

10.

Personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

11.

Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

12.

Offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

13.

Formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

14.

Angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.

16.

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.

17.

Offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 16.07.2021

Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

1.

Öffentliche Stelle:

a)

das Land;

b)

die Gemeinde;

c)

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

d)

Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

-

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

-

zumindest teilrechtsfähig sind,

-

überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003(EU) 2019/98/EG1024) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003(EU) 2019/98/EG1024) ernannt worden sind, und

-

keine Unternehmungen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 B-VG sind;

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.

2.

Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

3.

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.

24.

Dokument:

a)

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Materialaudiovisuelle Aufnahme);

b)

ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts.

3. Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
4. Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

5.

Offenes FormatAnonymisierung: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne EinschränkungenProzess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wirdbetroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

6.

Formeller, offener StandardDynamische Daten: ein schriftlich niedergelegter Standard,Dokumente in demdigitaler Form, die Anforderungen für die Sicherstellunghäufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der InteroperabilitätRegel bei von Sensoren generierten Daten der Software niedergelegt sindFall ist.

7.

HochschuleForschungsdaten: eine öffentliche StelleDokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die postsekundäre Bildungsgänge anbietet,im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die zu einem akademischen Grad führenin der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden.

8.

Hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.

9.

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

10.

Personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

11.

Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

12.

Offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

13.

Formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

14.

Angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.

16.

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.

17.

Offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

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