§ 17 K-BPG

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes, ausgenommen dem § 18 Abs. 2 Z 1 und 8.

(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 15.12.2018 bis 31.08.2022
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes, ausgenommen dem § 18 Abs. 2 Z 1 und 8.

(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes.

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