§ 19 K-BPG

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 27 Abs. 1 Z 7 bis 11 verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.08.2022

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 27 Abs. 1 Z 7 bis 11 verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

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