§ 25 K-BPG

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Pauschbeträge gemäß Abs. 1 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden.

(4) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Einschreiter zu tragen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

(5) Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2022
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Pauschbeträge gemäß Abs. 1 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden.

(4) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Einschreiter zu tragen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

(5) Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

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