§ 27 K-BPG

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht21. ein Bauprodukt in Verkehr bringt, wer

1.

ein Bauprodukt entgegen dem § 16 auf dem Markt bereitstellt,

2.

die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,

3.

ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,

4.

das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 10 nicht oder fälschlich macht,

5.

ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,

6.

ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

7.

als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

8.

als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

9.

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen dem § 15b Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

10.

als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 15b Abs. 2 verstößt,

11.

vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 15d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

12.

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 15d Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 15d Abs. 6 nicht in Amtssprache der Organe der Europäischen abfasst,

13.

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 15e eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 15e Abs. 2 entspricht,

14.

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 15e Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,

15.

als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 15f verstößt,

16.

als Lieferant den Verpflichtungen nach Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,

17.

als Lieferant den Verpflichtungen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,

18.

als Händler den Verpflichtungen nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,

19.

den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 25, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,

20.

einen Baustoff in Verkehr bringt, der nicht den Anforderungen nach § 21e entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14, 16, 18 bis 20 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 bis 15, 16, 18 und 20 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 19 und 20 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14 und 20 bezieht oder deren Etiketten und Produktblätter nicht den VorschriftenAnforderungen nach Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entsprechen, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden§ 21f entspricht.

(6) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 15.12.2018 bis 31.08.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht21. ein Bauprodukt in Verkehr bringt, wer

1.

ein Bauprodukt entgegen dem § 16 auf dem Markt bereitstellt,

2.

die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,

3.

ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,

4.

das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 10 nicht oder fälschlich macht,

5.

ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,

6.

ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

7.

als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

8.

als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

9.

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen dem § 15b Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

10.

als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 15b Abs. 2 verstößt,

11.

vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 15d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

12.

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 15d Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 15d Abs. 6 nicht in Amtssprache der Organe der Europäischen abfasst,

13.

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 15e eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 15e Abs. 2 entspricht,

14.

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 15e Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,

15.

als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 15f verstößt,

16.

als Lieferant den Verpflichtungen nach Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,

17.

als Lieferant den Verpflichtungen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,

18.

als Händler den Verpflichtungen nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,

19.

den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 25, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,

20.

einen Baustoff in Verkehr bringt, der nicht den Anforderungen nach § 21e entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14, 16, 18 bis 20 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 bis 15, 16, 18 und 20 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 19 und 20 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14 und 20 bezieht oder deren Etiketten und Produktblätter nicht den VorschriftenAnforderungen nach Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entsprechen, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden§ 21f entspricht.

(6) Der Versuch ist strafbar.

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