§ 11 L-GIG

Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

a)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

b)

die öffentliche Sicherheit;

c)

die umfassende Landesverteidigung;

d)

die internationalen Beziehungen; oder

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Der § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 14.04.2010 bis 17.07.2018

(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

a)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

b)

die öffentliche Sicherheit;

c)

die umfassende Landesverteidigung;

d)

die internationalen Beziehungen; oder

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Der § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

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