§ 1 K-GSBG Anspruch

Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 oder des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, gefördert wurde, wird eine Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.

(2) Für bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichtet wurden, wird die Befreiung eingeräumt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach den im Abs. 1 angeführten Gesetzen - ausgenommen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 44 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetz 1984, des § 42 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes und, des § 44 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 -und des § 43 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – gegeben sind.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Wohnraum in Apartmenthäusern und sonstigen Freizeitwohnsitzen (§ 8 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995).

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 oder des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, gefördert wurde, wird eine Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.

(2) Für bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichtet wurden, wird die Befreiung eingeräumt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach den im Abs. 1 angeführten Gesetzen - ausgenommen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 44 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetz 1984, des § 42 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes und, des § 44 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 -und des § 43 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – gegeben sind.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Wohnraum in Apartmenthäusern und sonstigen Freizeitwohnsitzen (§ 8 Abs. 1 bis 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995).

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