§ 7 K-PPAG Tätigkeitsbericht

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Der PatientenanwaltPflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (die Patientenanwältin und dievon der Pflegeanwältin) sind berechtigt, jene Räume zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenin geeigneter Weise zu betreten, in denen Patienten oder pflegebedürftige Personen untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werdenveröffentlichen.

(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft sind darüber hinaus berechtigt, andere Personen oder Einrichtungen dazu einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft haben mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheits- und Pflegewesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.

(4) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft obliegen weiters:

a)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen sowie die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung in Fällen, wo eine Haftung für Schäden, die durch medizinische oder pflegerische Versorgung verursacht sein kann, nicht eindeutig gegeben ist;

b)

die Begutachtung von Rechtsvorschriften im Bereich des Krankenanstalten- und des Heimwesens, Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Patienteninteressen oder die Interessen von pflegebedürftigen Personen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 09.04.2009 bis 30.04.2014

(1) Der PatientenanwaltPflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (die Patientenanwältin und dievon der Pflegeanwältin) sind berechtigt, jene Räume zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenin geeigneter Weise zu betreten, in denen Patienten oder pflegebedürftige Personen untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werdenveröffentlichen.

(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft sind darüber hinaus berechtigt, andere Personen oder Einrichtungen dazu einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft haben mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheits- und Pflegewesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.

(4) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft obliegen weiters:

a)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen sowie die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung in Fällen, wo eine Haftung für Schäden, die durch medizinische oder pflegerische Versorgung verursacht sein kann, nicht eindeutig gegeben ist;

b)

die Begutachtung von Rechtsvorschriften im Bereich des Krankenanstalten- und des Heimwesens, Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Patienteninteressen oder die Interessen von pflegebedürftigen Personen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.

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