§ 4 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 4 LFSG-VO

Pflichten der Dienstnehmer

(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich dementsprechend zu verhalten bzw seit 31.12.2019 weggefallen. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Unterweisungen und Anweisungen zu befolgen. Überdies haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit soweit wie möglich vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet oder beigestellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen erwartet werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für ihren Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle und der Betriebsvertretung zu melden.

(3) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

(4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, dass es sich um gefährliche Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsvorgänge handelt, so gilt Alkohol- und Suchtgiftverbot vor und während der Arbeit.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 4 LFSG-VO

Pflichten der Dienstnehmer

(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich dementsprechend zu verhalten bzw seit 31.12.2019 weggefallen. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Unterweisungen und Anweisungen zu befolgen. Überdies haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit soweit wie möglich vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet oder beigestellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen erwartet werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für ihren Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle und der Betriebsvertretung zu melden.

(3) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

(4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, dass es sich um gefährliche Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsvorgänge handelt, so gilt Alkohol- und Suchtgiftverbot vor und während der Arbeit.

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