§ 3 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen§ 3 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen, der der Präsident angehört.

(2) Der Amtsführende Präsident tritt in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).

(3) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied mit beschließender Stimme und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied, das derselben Fraktion wie der Landeshauptmann angehört.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.07.1992 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen§ 3 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrunde zu legen, der der Präsident angehört.

(2) Der Amtsführende Präsident tritt in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).

(3) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied mit beschließender Stimme und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied, das derselben Fraktion wie der Landeshauptmann angehört.

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