§ 6 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 6 LFSG-VO

Belichtung, Beleuchtung

Bauliche Anlagen, Arbeitsplätze sowie Verkehrswege innerhalb des Betriebes, die regelmäßig benützt werden, müssen ausreichend natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein und sind von hinderlichen Gegenständen freizuhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Die natürliche Belichtungsfläche soll in Summe mindestens 10% der Bodenfläche betragen und die Sicht ins Freie ermöglichen. Ein Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Die Belichtung und Beleuchtung des ständigen Arbeitsplatzes muss blendungsfrei und gleichmäßig sein. Lichtschalter müssen leicht zugänglich bei Ein- und Ausgängen angeordnet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 6 LFSG-VO

Belichtung, Beleuchtung

Bauliche Anlagen, Arbeitsplätze sowie Verkehrswege innerhalb des Betriebes, die regelmäßig benützt werden, müssen ausreichend natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein und sind von hinderlichen Gegenständen freizuhalten seit 31.12.2019 weggefallen. Die natürliche Belichtungsfläche soll in Summe mindestens 10% der Bodenfläche betragen und die Sicht ins Freie ermöglichen. Ein Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Die Belichtung und Beleuchtung des ständigen Arbeitsplatzes muss blendungsfrei und gleichmäßig sein. Lichtschalter müssen leicht zugänglich bei Ein- und Ausgängen angeordnet werden.

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