§ 6 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören mit beratender Stimme an:

1.

der Amtsdirektor des Landesschulrates;

2.

die Landesschulinspektoren;

3.

der Leiter der Abteilung für das Minderheitenschulwesen beim Landesschulrat;

4.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

5.

der Leiter der Abteilung für Schulpsychologie - Bildungsberatung beim Landesschulrat;

6.

der Leiter der mit den Schulangelegenheiten betrauten Abteilung beim Amte der Landesregierung;

7.

der Leiter der mit den Jugendwohlfahrtsangelegenheiten betrauten Abteilung beim Amte der Landesregierung;

8.

der Leiter des Jugendsekretariates beim Amte der Landesregierung.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates ferner an:

a)

je ein Vertreter:

1.

der katholischen Kirche,

2.

der evangelischen Kirche,

3.

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten,

4.

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten,

5.

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten,

6.

der Landarbeiterkammer für Kärnten,

7.

der slowenischen Minderheit in Kärnten;

b)

drei Mitglieder der Landesschülervertretung (§ 6 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013), und zwar für jeden Schulbereich, für den die Landesschülervertretung zuständig ist, eines;

c)

drei Vertreter von Eltern schulbesuchender Kinder;

d)

ein Vertreter von Lehrern der in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten.

(3) Die Mitglieder nach Abs§ 6 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 lit. a Z 1 und Z 2 sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis Z 6 von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.

(3a) Kommen die in Abs. 2 lit. a Z 1 bis Z 6 und die in Abs. 2 lit. b genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.

(4) Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach § 3 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören mit beratender Stimme an:

1.

der Amtsdirektor des Landesschulrates;

2.

die Landesschulinspektoren;

3.

der Leiter der Abteilung für das Minderheitenschulwesen beim Landesschulrat;

4.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

5.

der Leiter der Abteilung für Schulpsychologie - Bildungsberatung beim Landesschulrat;

6.

der Leiter der mit den Schulangelegenheiten betrauten Abteilung beim Amte der Landesregierung;

7.

der Leiter der mit den Jugendwohlfahrtsangelegenheiten betrauten Abteilung beim Amte der Landesregierung;

8.

der Leiter des Jugendsekretariates beim Amte der Landesregierung.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates ferner an:

a)

je ein Vertreter:

1.

der katholischen Kirche,

2.

der evangelischen Kirche,

3.

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten,

4.

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten,

5.

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten,

6.

der Landarbeiterkammer für Kärnten,

7.

der slowenischen Minderheit in Kärnten;

b)

drei Mitglieder der Landesschülervertretung (§ 6 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013), und zwar für jeden Schulbereich, für den die Landesschülervertretung zuständig ist, eines;

c)

drei Vertreter von Eltern schulbesuchender Kinder;

d)

ein Vertreter von Lehrern der in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten.

(3) Die Mitglieder nach Abs§ 6 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 lit. a Z 1 und Z 2 sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis Z 6 von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.

(3a) Kommen die in Abs. 2 lit. a Z 1 bis Z 6 und die in Abs. 2 lit. b genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.

(4) Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach § 3 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.

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