§ 9 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 9 LFSG-VO

Türen, Tore

(1) Schiebetore sind gegen Abheben von der Wand, Ausheben und Auslaufen aus der Schiene zu sichern seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Hubtore müssen in geöffnetem Zustand feststellbar sein und sind gegen Aushängen zu sichern.

(3) Weisen Tore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, so ist im Torblatt eine in Fluchtrichtung aufschlagende Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener, für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4)Tore mit einer Torblattfläche über 10 m², die sich nach oben öffnen, sowie motorkraftbetriebene Tore und Türen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand durch eine Abnahmeprüfung festgestellt wurde; ferner sind sie jährlich einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen.

(5) Flügeltore sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen und Ausheben aus den Kegeln zu sichern.

(6) Reithallentore müssen eine Höhe von mindestens 2,5 m aufweisen.

(7) Falltüren über Stiegenausschnitten müssen so angebändert werden, dass sie selbst mit ihren Feststellvorrichtungen (Stange) in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung bilden.

(8) Gegengewichte von Türen und Toren sind im Verkehrsbereich zu verschalen und gegen Absturz nach unten mit einem Podest zu unterfangen.

(9) Alle Stalltüren, die ins Freie führen, müssen nach außen aufgehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 9 LFSG-VO

Türen, Tore

(1) Schiebetore sind gegen Abheben von der Wand, Ausheben und Auslaufen aus der Schiene zu sichern seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Hubtore müssen in geöffnetem Zustand feststellbar sein und sind gegen Aushängen zu sichern.

(3) Weisen Tore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, so ist im Torblatt eine in Fluchtrichtung aufschlagende Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener, für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4)Tore mit einer Torblattfläche über 10 m², die sich nach oben öffnen, sowie motorkraftbetriebene Tore und Türen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand durch eine Abnahmeprüfung festgestellt wurde; ferner sind sie jährlich einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen.

(5) Flügeltore sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen und Ausheben aus den Kegeln zu sichern.

(6) Reithallentore müssen eine Höhe von mindestens 2,5 m aufweisen.

(7) Falltüren über Stiegenausschnitten müssen so angebändert werden, dass sie selbst mit ihren Feststellvorrichtungen (Stange) in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung bilden.

(8) Gegengewichte von Türen und Toren sind im Verkehrsbereich zu verschalen und gegen Absturz nach unten mit einem Podest zu unterfangen.

(9) Alle Stalltüren, die ins Freie führen, müssen nach außen aufgehen.

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