§ 10 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 10 LFSG-VO

Stiegen, Leitern, Steigbügel

(1) Stiegen müssen standfest angebracht und gefahrlos begehbar sein seit 31.12.2019 weggefallen. Die Stufen sind tritt- und gleitsicher auszuführen und gut zu beleuchten. Die Stufenhöhe soll höchstens 18 cm, die Auftrittsbreite mindestens 26 cm messen. In Wirtschaftsgebäuden muss die Auftrittsbreite mindestens 18 cm, die Stufenhöhe darf nicht mehr als 22 cm betragen.

(2) Schadhafte Stufen sind zu erneuern. Die Stiegenausschnitte müssen eine entsprechend begehbare Höhe aufweisen.

(3) Eingebaute Stiegen mit mehr als vier Stufen sind mit Handläufen, einseitig freie Stiegen sind mit einem, beidseitig freie Stiegen mit zwei Geländern abzusichern.

(4) Stiegenausschnitte sind mit Geländern oder auch mit Falltüren, wenn diese einen sicheren Schutz gegen Absturz bieten, auszustatten.

(5) Leitern müssen starke, unbeschädigte Holme und unbeweglich in diese eingefügte Sprossen oder Stufen aufweisen. Das behelfsmäßige Verlängern von Leitern ist unzulässig.

(6) Anlehnleitern müssen gegen Ausrutschen und seitliches Abgleiten gesichert sein (Eisenspitzen auf Holzboden, Rutschkappen, Anschlagleisten, Einhängevorrichtungen). Sie müssen 1 m über die zu besteigende Stelle oder Einstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung (Geländer, Haltegriffe) genügend Schutz gegen Absturz bietet.

(7) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterholme haben; sie dürfen nicht als Anlehnleitern verwendet werden.

(8) Senkrechte, fest montierte Leitern müssen mindestens 18 cm von der Wand entfernt sein, ein Holm muss die Austrittstelle wenigstens 1 m überragen, oder es muss ein Haltegriff oder Geländer angebracht werden. Bei einer Höhe von mehr als 5 m ist ab 3 m Höhe eine Rückensicherung bzw. ein Steigschutz erforderlich. Bis zu einer Höhe von 2 m über dem Boden ist die Leiter abnehmbar auszuführen.

(9) Bei Silos ist auf den unbehinderten Ein- und Ausstieg zu den senkrechten Entnahmeöffnungen zu achten, oberhalb dieser senkrechten Öffnungen ist ein Handgriff anzubringen.

(10) Steigbügel, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 30 cm voneinander entfernt sein. Im Übrigen gilt Abs. 8 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 10 LFSG-VO

Stiegen, Leitern, Steigbügel

(1) Stiegen müssen standfest angebracht und gefahrlos begehbar sein seit 31.12.2019 weggefallen. Die Stufen sind tritt- und gleitsicher auszuführen und gut zu beleuchten. Die Stufenhöhe soll höchstens 18 cm, die Auftrittsbreite mindestens 26 cm messen. In Wirtschaftsgebäuden muss die Auftrittsbreite mindestens 18 cm, die Stufenhöhe darf nicht mehr als 22 cm betragen.

(2) Schadhafte Stufen sind zu erneuern. Die Stiegenausschnitte müssen eine entsprechend begehbare Höhe aufweisen.

(3) Eingebaute Stiegen mit mehr als vier Stufen sind mit Handläufen, einseitig freie Stiegen sind mit einem, beidseitig freie Stiegen mit zwei Geländern abzusichern.

(4) Stiegenausschnitte sind mit Geländern oder auch mit Falltüren, wenn diese einen sicheren Schutz gegen Absturz bieten, auszustatten.

(5) Leitern müssen starke, unbeschädigte Holme und unbeweglich in diese eingefügte Sprossen oder Stufen aufweisen. Das behelfsmäßige Verlängern von Leitern ist unzulässig.

(6) Anlehnleitern müssen gegen Ausrutschen und seitliches Abgleiten gesichert sein (Eisenspitzen auf Holzboden, Rutschkappen, Anschlagleisten, Einhängevorrichtungen). Sie müssen 1 m über die zu besteigende Stelle oder Einstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung (Geländer, Haltegriffe) genügend Schutz gegen Absturz bietet.

(7) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterholme haben; sie dürfen nicht als Anlehnleitern verwendet werden.

(8) Senkrechte, fest montierte Leitern müssen mindestens 18 cm von der Wand entfernt sein, ein Holm muss die Austrittstelle wenigstens 1 m überragen, oder es muss ein Haltegriff oder Geländer angebracht werden. Bei einer Höhe von mehr als 5 m ist ab 3 m Höhe eine Rückensicherung bzw. ein Steigschutz erforderlich. Bis zu einer Höhe von 2 m über dem Boden ist die Leiter abnehmbar auszuführen.

(9) Bei Silos ist auf den unbehinderten Ein- und Ausstieg zu den senkrechten Entnahmeöffnungen zu achten, oberhalb dieser senkrechten Öffnungen ist ein Handgriff anzubringen.

(10) Steigbügel, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 30 cm voneinander entfernt sein. Im Übrigen gilt Abs. 8 sinngemäß.

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