§ 13 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel (Betriebsmittel) sind so zu errichten, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist§ 13 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt als erfüllt, wenn diese Anlagen und Arbeitsmittel den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56 entsprechen, in regelmäßigen Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft überprüft und die besonderen nachstehend angeführten Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.

(2) Die Lage des Hausanschlusskastens, der Verteiler und des Fehlerstromschutzschalters bzw. der Hauptschalter muss bekannt sein. Der Zugang zu diesen Einrichtungen muss stets frei sein.

(3) Elektrische Anlagen und Arbeitsmittel sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei offensichtlichen Fehlern oder Auftreten von Störungen ist die elektrische Anlage abzuschalten. Die Abschaltung hat durch Auslösen des Fehlerstromschutzschalters, durch den Hauptschalter des Vorzählerautomaten oder durch Herausnehmen der Vorzählersicherung bzw. durch Entfernen der entsprechenden Sicherungen zu erfolgen. Die Anlagen und Anlagenteile dürfen erst nach Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Die Funktionsfähigkeit der Fehlerstromschutzschalter ist durch die Betätigung des Prüfknopfes (Prüftaste) mindestens einmal im Monat und nach jedem Gewitter zu überprüfen.

(5) Die Verwendung geflickter Sicherungen oder die Überbrückung von Sicherungen ist verboten. Für jeden Stromkreis sind Sicherungen der richtigen Nennstromstärke stets erreichbar und in genügender Zahl vorrätig zu halten. Die Beschriftung (Kennzeichnung) der Sicherungs- bzw. Leitungsschutzschalter hat so zu erfolgen, dass deren Zuordnung zu den Stromkreisen eindeutig ist.

(6) Alle Schutzabdeckungen, Schutzkappen von Motoren, Schaltern, Stromsicherungen, Abzweigdosen, Steckvorrichtungen und dergleichen müssen ordnungsgemäß befestigt und unbeschädigt sein. Schadhafte Schutzgläser und Schutzkörbe von Beleuchtungskörpern, insbesondere von Handleuchten, müssen unverzüglich erneuert werden. Elektrogeräte dürfen nur in Räumen, für die sie nach ihrer Bauart und Bestimmung geeignet sind, betrieben werden. Das Abdecken elektrischer Betriebsmittel wie z. B. von Motoren, Leuchten und Wärmestrahlern mit Kästen, Decken, Stroh u. ä. ist wegen Brandgefahr verboten.

(7) Steckvorrichtungen müssen den im Sinne des Abs. 1 hiefür geltenden Vorschriften entsprechen. Die Verwendung von Steckvorrichtungen, die durch Umdrehen des Steckers eine Änderung der Drehrichtung des Motors ermöglichen, sowie Mehrfachsteckdosen mit starr angebautem Stecker sind verboten. Wandsteckdosen sind gegen mechanische Beschädigungen zu schützen und dürfen nur an Stellen montiert werden, die von brandgefährlichen Arbeitsstoffen frei bleiben.

(8) Bewegliche Leitungen von Motoren einschließlich deren Stecker und Kupplungen sind so aufzubewahren und auszulegen, dass sie gegen Beschädigungen durch Kanten, Einklemmen, Überfahren und dergleichen wirksam geschützt sind und mit sich bewegenden Maschinenteilen (Riemenscheiben, Triebriemen) nicht in Berührung kommen können. Geknickte oder beschädigte Leitungen dürfen nicht verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden, wie z. B. Risse, Quetschstellen, Schmelzstellen usw., zu überprüfen. Auf die fachgerechte Zugentlastung bei Elektroanschlüssen ist zu achten.

(9) Bei Elektromotoren ist die Oberfläche (Kühlrippen) sauber zu halten, um eine ausreichende Kühlung zu gewährleisten.

(10) Nicht ortsfeste Wärmestrahlgeräte müssen an einer metallenen höhenverstellbaren Aufhängevorrichtung (z. B. Kette) so aufgehängt werden, dass der vom Hersteller vorgeschriebene Mindestabstand von Tieren und brandgefährlichen Arbeitsstoffen keinesfalls unterschritten wird. Fehlen solche Angaben, so sind die ÖVE-Vorschriften über Mindestabstände von Wärmestrahlgeräten einzuhalten. Die Anschlussleitung ist so zu führen, dass sie von Tieren nicht erreicht werden kann.

(11) Elektrozaungeräte für den Weidebetrieb dürfen nicht in brandgefährdeten Räumen, wie z. B. in Scheunen, Tennen, Stallungen und dergleichen, installiert werden. Die Leitungen zu den Elektrozäunen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus- noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunzuleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung (geschlossene Funkenstrecke) auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen. Die Zaunzuleitung sowie die Elektrozäune dürfen nicht an Masten von Freileitungen befestigt werden. Bei Annäherung von Elektrozäunen an Verkehrswege sind an gut sichtbarer Stelle dauerhafte Warnschilder: Blitzpfeil mit der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun!“ anzubringen.

(12) Reinigungsarbeiten und einfache Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Stromkreise z. B. durch Abschalten des Hauptschalters, Fehlerstromschutzschalters, durch Herausnehmen der Sicherungen oder der Steckvorrichtungen allpolig abgeschaltet wurden und das Einschalten verhindert wird, z. B. durch Absperren des Verteilerkastens, sichere Verwahrung der Sicherungen und des Schlüssels.

(13) Im Gefahrenbereich von blanken elektrischen Freileitungen dürfen brandgefährliche Arbeitsstoffe, wie z. B. Stroh- und Getreideschober, Holzstapel u. ä. nicht gelagert werden. Bei Verwendung von sperrigen Gegenständen, z. B. von Leitern, Rohren aller Art, Ladegeräten an Nutzfahrzeugen, müssen die Mindestabstände der hiefür geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Für Beregnungsanlagen und bei der Ausbringung von Jauche und ähnlichen Flüssigkeiten sind zwischen dem Strahlrohr (Düsenaustrittsöffnung) und dem nächstgelegenen Leiterseil ebenfalls die entsprechenden Sicherheitsabstände nach der hiefür geltenden Sicherheitsbestimmung einzuhalten. Isolatoren von elektrischen Anlagen und Leitungen dürfen mit Jauche und ähnlichem nicht bespritzt werden.

(14) In Kesseln, Behältern, Rohrleitungen und ähnlich engen Räumen, die aus elektrisch gut leitfähigen Baustoffen bestehen, dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden.

(15) In Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosiver Staub-Luft-Gemische angenommen werden kann, dürfen nur elektrische Betriebsmittel (z. B. Handleuchten), die den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen, verwendet werden.

(16) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:

a)

Elektrische Anlagen in landwirtschaft- und gartenbaulichen Anwesen (ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56, Anlage zu BGBl. II Nr. 33/2006);

b)

Weidezaunanlagen (Z. 6 der ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01, Anlage zu BGBl. II Nr. 223/2010);

c)

Intensivtierhaltung (Z. 7 der ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01);

d)

Wärmestrahlgeräte für die Tierzucht (Z. 5.7 ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.12.2015 bis 31.12.2019
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel (Betriebsmittel) sind so zu errichten, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist§ 13 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt als erfüllt, wenn diese Anlagen und Arbeitsmittel den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56 entsprechen, in regelmäßigen Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft überprüft und die besonderen nachstehend angeführten Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.

(2) Die Lage des Hausanschlusskastens, der Verteiler und des Fehlerstromschutzschalters bzw. der Hauptschalter muss bekannt sein. Der Zugang zu diesen Einrichtungen muss stets frei sein.

(3) Elektrische Anlagen und Arbeitsmittel sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei offensichtlichen Fehlern oder Auftreten von Störungen ist die elektrische Anlage abzuschalten. Die Abschaltung hat durch Auslösen des Fehlerstromschutzschalters, durch den Hauptschalter des Vorzählerautomaten oder durch Herausnehmen der Vorzählersicherung bzw. durch Entfernen der entsprechenden Sicherungen zu erfolgen. Die Anlagen und Anlagenteile dürfen erst nach Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Die Funktionsfähigkeit der Fehlerstromschutzschalter ist durch die Betätigung des Prüfknopfes (Prüftaste) mindestens einmal im Monat und nach jedem Gewitter zu überprüfen.

(5) Die Verwendung geflickter Sicherungen oder die Überbrückung von Sicherungen ist verboten. Für jeden Stromkreis sind Sicherungen der richtigen Nennstromstärke stets erreichbar und in genügender Zahl vorrätig zu halten. Die Beschriftung (Kennzeichnung) der Sicherungs- bzw. Leitungsschutzschalter hat so zu erfolgen, dass deren Zuordnung zu den Stromkreisen eindeutig ist.

(6) Alle Schutzabdeckungen, Schutzkappen von Motoren, Schaltern, Stromsicherungen, Abzweigdosen, Steckvorrichtungen und dergleichen müssen ordnungsgemäß befestigt und unbeschädigt sein. Schadhafte Schutzgläser und Schutzkörbe von Beleuchtungskörpern, insbesondere von Handleuchten, müssen unverzüglich erneuert werden. Elektrogeräte dürfen nur in Räumen, für die sie nach ihrer Bauart und Bestimmung geeignet sind, betrieben werden. Das Abdecken elektrischer Betriebsmittel wie z. B. von Motoren, Leuchten und Wärmestrahlern mit Kästen, Decken, Stroh u. ä. ist wegen Brandgefahr verboten.

(7) Steckvorrichtungen müssen den im Sinne des Abs. 1 hiefür geltenden Vorschriften entsprechen. Die Verwendung von Steckvorrichtungen, die durch Umdrehen des Steckers eine Änderung der Drehrichtung des Motors ermöglichen, sowie Mehrfachsteckdosen mit starr angebautem Stecker sind verboten. Wandsteckdosen sind gegen mechanische Beschädigungen zu schützen und dürfen nur an Stellen montiert werden, die von brandgefährlichen Arbeitsstoffen frei bleiben.

(8) Bewegliche Leitungen von Motoren einschließlich deren Stecker und Kupplungen sind so aufzubewahren und auszulegen, dass sie gegen Beschädigungen durch Kanten, Einklemmen, Überfahren und dergleichen wirksam geschützt sind und mit sich bewegenden Maschinenteilen (Riemenscheiben, Triebriemen) nicht in Berührung kommen können. Geknickte oder beschädigte Leitungen dürfen nicht verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden, wie z. B. Risse, Quetschstellen, Schmelzstellen usw., zu überprüfen. Auf die fachgerechte Zugentlastung bei Elektroanschlüssen ist zu achten.

(9) Bei Elektromotoren ist die Oberfläche (Kühlrippen) sauber zu halten, um eine ausreichende Kühlung zu gewährleisten.

(10) Nicht ortsfeste Wärmestrahlgeräte müssen an einer metallenen höhenverstellbaren Aufhängevorrichtung (z. B. Kette) so aufgehängt werden, dass der vom Hersteller vorgeschriebene Mindestabstand von Tieren und brandgefährlichen Arbeitsstoffen keinesfalls unterschritten wird. Fehlen solche Angaben, so sind die ÖVE-Vorschriften über Mindestabstände von Wärmestrahlgeräten einzuhalten. Die Anschlussleitung ist so zu führen, dass sie von Tieren nicht erreicht werden kann.

(11) Elektrozaungeräte für den Weidebetrieb dürfen nicht in brandgefährdeten Räumen, wie z. B. in Scheunen, Tennen, Stallungen und dergleichen, installiert werden. Die Leitungen zu den Elektrozäunen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus- noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunzuleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung (geschlossene Funkenstrecke) auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen. Die Zaunzuleitung sowie die Elektrozäune dürfen nicht an Masten von Freileitungen befestigt werden. Bei Annäherung von Elektrozäunen an Verkehrswege sind an gut sichtbarer Stelle dauerhafte Warnschilder: Blitzpfeil mit der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun!“ anzubringen.

(12) Reinigungsarbeiten und einfache Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Stromkreise z. B. durch Abschalten des Hauptschalters, Fehlerstromschutzschalters, durch Herausnehmen der Sicherungen oder der Steckvorrichtungen allpolig abgeschaltet wurden und das Einschalten verhindert wird, z. B. durch Absperren des Verteilerkastens, sichere Verwahrung der Sicherungen und des Schlüssels.

(13) Im Gefahrenbereich von blanken elektrischen Freileitungen dürfen brandgefährliche Arbeitsstoffe, wie z. B. Stroh- und Getreideschober, Holzstapel u. ä. nicht gelagert werden. Bei Verwendung von sperrigen Gegenständen, z. B. von Leitern, Rohren aller Art, Ladegeräten an Nutzfahrzeugen, müssen die Mindestabstände der hiefür geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Für Beregnungsanlagen und bei der Ausbringung von Jauche und ähnlichen Flüssigkeiten sind zwischen dem Strahlrohr (Düsenaustrittsöffnung) und dem nächstgelegenen Leiterseil ebenfalls die entsprechenden Sicherheitsabstände nach der hiefür geltenden Sicherheitsbestimmung einzuhalten. Isolatoren von elektrischen Anlagen und Leitungen dürfen mit Jauche und ähnlichem nicht bespritzt werden.

(14) In Kesseln, Behältern, Rohrleitungen und ähnlich engen Räumen, die aus elektrisch gut leitfähigen Baustoffen bestehen, dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden.

(15) In Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosiver Staub-Luft-Gemische angenommen werden kann, dürfen nur elektrische Betriebsmittel (z. B. Handleuchten), die den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen, verwendet werden.

(16) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:

a)

Elektrische Anlagen in landwirtschaft- und gartenbaulichen Anwesen (ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56, Anlage zu BGBl. II Nr. 33/2006);

b)

Weidezaunanlagen (Z. 6 der ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01, Anlage zu BGBl. II Nr. 223/2010);

c)

Intensivtierhaltung (Z. 7 der ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01);

d)

Wärmestrahlgeräte für die Tierzucht (Z. 5.7 ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01).

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