§ 17 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Aufwand Anspruch auf angemessene Entschädigung§ 17 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. Diese ist von der Landesregierung festzusetzen.

(2) Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Aufwand Anspruch auf angemessene Entschädigung§ 17 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. Diese ist von der Landesregierung festzusetzen.

(2) Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

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