§ 15 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 15 LFSG-VO

Werkzeuge, Hand- und Arbeitsgeräte

(1) Es dürfen nur solche Arbeitsgeräte (Werkzeuge, Gerüste und dergleichen) verwendet werden, die für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind seit 31.12.2019 weggefallen. Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen entsprechend den menschlichen Körpermaßen und Körperformen gestaltet sein. Schadhafte Arbeitsgeräte sind vor einer weiteren Verwendung instand zu setzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, sind so zu befördern, abzulegen und zu verwahren, dass durch sie niemand gefährdet werden kann.

Insbesondere ist zu achten auf:

a)

den Schutz von Schneiden und Spitzen der Werkzeuge beim Transport;

b)

die Verwahrung von scharfen und spitzen Arbeitsgegenständen und Werkzeugen außerhalb des Gefahrenbereiches und ihre Sicherung gegen Herabfallen;

c)

die Sicherung der Arbeitsgeräte und Werkzeuge gegen das Umfallen und deren vorschriftsmäßige Wartung, Pflege und Instandhaltung.

(3) Materialien wie Holz oder Metall zur Erzeugung oder Reparatur von Werkzeugen und Arbeitsgeräten ist durch Ablagestellagen, Halterungen oder dergleichen gegen Herab- und Umfallen zu sichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 15 LFSG-VO

Werkzeuge, Hand- und Arbeitsgeräte

(1) Es dürfen nur solche Arbeitsgeräte (Werkzeuge, Gerüste und dergleichen) verwendet werden, die für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind seit 31.12.2019 weggefallen. Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen entsprechend den menschlichen Körpermaßen und Körperformen gestaltet sein. Schadhafte Arbeitsgeräte sind vor einer weiteren Verwendung instand zu setzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, sind so zu befördern, abzulegen und zu verwahren, dass durch sie niemand gefährdet werden kann.

Insbesondere ist zu achten auf:

a)

den Schutz von Schneiden und Spitzen der Werkzeuge beim Transport;

b)

die Verwahrung von scharfen und spitzen Arbeitsgegenständen und Werkzeugen außerhalb des Gefahrenbereiches und ihre Sicherung gegen Herabfallen;

c)

die Sicherung der Arbeitsgeräte und Werkzeuge gegen das Umfallen und deren vorschriftsmäßige Wartung, Pflege und Instandhaltung.

(3) Materialien wie Holz oder Metall zur Erzeugung oder Reparatur von Werkzeugen und Arbeitsgeräten ist durch Ablagestellagen, Halterungen oder dergleichen gegen Herab- und Umfallen zu sichern.

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