§ 17 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 17 LFSG-VO

Allgemeine Schutzvorrichtungen an Maschinen

(1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie z.B seit 31.12.2019 weggefallen. Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten, Zahn- und Speichenräder und Friktionsscheiben, müssen gegen gefahrbringende Berührung gesichert sein; ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken, soweit keine Keilriemen verwendet werden.

(2) Gelenk- und Zapfwellen sind so zu verkleiden oder zu verdecken, dass ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher auszuführen und darf sich nicht mitdrehen.

(3) Vorstehende Wellenenden sind zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie z. B. einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen und Keilnuten am Wellenende sind auszufüllen oder zu verdecken, wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrichtungen dienen. Maschinen sind so aufzustellen, dass im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch- und Scherstellen sind zu verdecken oder es ist durch eine Vorrichtung zur Erzielung eines Abstandes (Abschrankung) die Erreichbarkeit der Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.

(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen sind so zu verwenden, dass beim Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden (z. B. Holzspalter auf Sägewellen).

(5) Maschinen sind bei Störung der Laufruhe sofort abzustellen.

(6) Nach Wartungs- und Reparaturarbeiten sind wieder alle Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß anzubringen.

(7) Bei allen Arbeits- und Kraftmaschinen, insbesondere bei Kreissägen, Häckslern, Feldmaschinen u. ä., ist vor Beginn von Wartungs-, Pflege- oder sonstigen Arbeiten das Auslaufen der Maschine bis zu deren Stillstand abzuwarten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 17 LFSG-VO

Allgemeine Schutzvorrichtungen an Maschinen

(1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie z.B seit 31.12.2019 weggefallen. Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten, Zahn- und Speichenräder und Friktionsscheiben, müssen gegen gefahrbringende Berührung gesichert sein; ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken, soweit keine Keilriemen verwendet werden.

(2) Gelenk- und Zapfwellen sind so zu verkleiden oder zu verdecken, dass ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher auszuführen und darf sich nicht mitdrehen.

(3) Vorstehende Wellenenden sind zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie z. B. einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen und Keilnuten am Wellenende sind auszufüllen oder zu verdecken, wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrichtungen dienen. Maschinen sind so aufzustellen, dass im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch- und Scherstellen sind zu verdecken oder es ist durch eine Vorrichtung zur Erzielung eines Abstandes (Abschrankung) die Erreichbarkeit der Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.

(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen sind so zu verwenden, dass beim Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden (z. B. Holzspalter auf Sägewellen).

(5) Maschinen sind bei Störung der Laufruhe sofort abzustellen.

(6) Nach Wartungs- und Reparaturarbeiten sind wieder alle Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß anzubringen.

(7) Bei allen Arbeits- und Kraftmaschinen, insbesondere bei Kreissägen, Häckslern, Feldmaschinen u. ä., ist vor Beginn von Wartungs-, Pflege- oder sonstigen Arbeiten das Auslaufen der Maschine bis zu deren Stillstand abzuwarten.

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