§ 18 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 18 LFSG-VO

Bedienung und Instandhaltung von Maschinen

(1) Bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Maschinen ist Vorsorge zu treffen, dass das unbeabsichtigte, unbefugte oder irrtümliche Ingangsetzen verhindert wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Werkzeuge von Maschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen. Schadhafte Maschinenwerkzeuge sind zu entfernen.

(3) Zum Zuführen, Nachstopfen und dergleichen von Füllgut zu Maschinen, wie Rübenschneider, Mühlen, Fleischwolf usw., sind geeignete Stößel, die griffbereit und beweglich mit der Maschine verbunden sind, zu verwenden. Beim Zuführen der Werkstücke oder Arbeitsstoffe von Hand aus sind geeignete Hilfsmittel (z. B. Schiebeladen, Zangen und Ruten) zu verwenden.

(4) Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind durchsichtige Abschirmungen zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 18 LFSG-VO

Bedienung und Instandhaltung von Maschinen

(1) Bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Maschinen ist Vorsorge zu treffen, dass das unbeabsichtigte, unbefugte oder irrtümliche Ingangsetzen verhindert wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Werkzeuge von Maschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen. Schadhafte Maschinenwerkzeuge sind zu entfernen.

(3) Zum Zuführen, Nachstopfen und dergleichen von Füllgut zu Maschinen, wie Rübenschneider, Mühlen, Fleischwolf usw., sind geeignete Stößel, die griffbereit und beweglich mit der Maschine verbunden sind, zu verwenden. Beim Zuführen der Werkstücke oder Arbeitsstoffe von Hand aus sind geeignete Hilfsmittel (z. B. Schiebeladen, Zangen und Ruten) zu verwenden.

(4) Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind durchsichtige Abschirmungen zu verwenden.

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