§ 20 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 20 LFSG-VO

Dreschmaschinen

(1) Bei Dreschmaschinen ist auf die seitliche Verdeckung der Trommel und die Absicherung der Wellenenden und Riemenscheiben zu achten seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Mähdreschern ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Geländeverhältnissen oder bei einseitiger Belastung (Schwerpunktverlagerung) aufmerksam zu machen. Die Anleitung des Herstellers über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers ist zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 20 LFSG-VO

Dreschmaschinen

(1) Bei Dreschmaschinen ist auf die seitliche Verdeckung der Trommel und die Absicherung der Wellenenden und Riemenscheiben zu achten seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Mähdreschern ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Geländeverhältnissen oder bei einseitiger Belastung (Schwerpunktverlagerung) aufmerksam zu machen. Die Anleitung des Herstellers über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers ist zu beachten.

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