§ 22 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 22 LFSG-VO

Sägen

(1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, dass der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist seit 31.12.2019 weggefallen. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Schnittstelle nicht behindert werden.

(2) Beim Längsschneiden von kurzen Werkstücken sind Schiebestücke oder andere geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

(3) Rissige, formveränderte und flatternde Sägeblätter dürfen nicht verwendet werden.

(4) Reisig (Bündelholz) darf nur gesägt werden, wenn es beiderseits der Schnittstelle gebunden ist oder durch eine geeignete Vorrichtung (doppelarmiger Haltebügel) niedergehalten wird.

(5) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie z. B. einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock (Wippe), haben. Die Zuführungsvorrichtung muss selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen. In der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muss der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muss beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.

(6) Längsschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, dass das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muss dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, dass seine Vorderkante jeweils maximal 8 mm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 mm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muss sich der Form des Sägeblattes anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Längsschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.

(7) Bei der Benützung von Einmannmotorsägen (Kettensägen) sind die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 einzuhalten. Für das Kurzholzschneiden (Brennholz) mit der Motorsäge ist ein standfester Bock zu verwenden, dessen Holme aus Holz bestehen müssen und so angebracht sind, dass jeder Trennschnitt zwischen den Holmen erfolgt.

(8) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gattersägen sind, außer dem Anziehen der Bremse, Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters (Verriegelung, Hölzer usw.) zu treffen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen Überfahren zu sichern (Prellbock). Seilumlenkrollen sind abzudecken.

(9) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben und der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes verkleidet sein. Bei Tischsägen muss die Verkleidung des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur oberen Bandsägescheibe zusammen mit der Blattführung verstellbar sein.

(10) Bei kombinierten Maschinen (Kreissägen mit Holzspalter) muss der jeweils nicht benützte Teil abdeckbar sein. Am Tisch von Spaltmaschinen mit Drallkegel ist ein Fixierungskeil gegen das Mitdrehen des Holzstückes und ein Schutzring gegen zu starkes Eindringen des Drallkegels anzubringen. Das Arbeiten mit loser Kleidung und Handschuhen ist verboten. Eine Aufschrift mit diesem Verbot ist an der Maschine anzubringen. Gleichzeitiges Schneiden und Spalten ist verboten. Beim Spalten ist die Kombination mit dem Besäumtisch unzulässig (Zahnkranz teilweise ungesichert).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 22 LFSG-VO

Sägen

(1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, dass der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist seit 31.12.2019 weggefallen. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Schnittstelle nicht behindert werden.

(2) Beim Längsschneiden von kurzen Werkstücken sind Schiebestücke oder andere geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

(3) Rissige, formveränderte und flatternde Sägeblätter dürfen nicht verwendet werden.

(4) Reisig (Bündelholz) darf nur gesägt werden, wenn es beiderseits der Schnittstelle gebunden ist oder durch eine geeignete Vorrichtung (doppelarmiger Haltebügel) niedergehalten wird.

(5) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie z. B. einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock (Wippe), haben. Die Zuführungsvorrichtung muss selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen. In der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muss der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muss beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.

(6) Längsschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, dass das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muss dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, dass seine Vorderkante jeweils maximal 8 mm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 mm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muss sich der Form des Sägeblattes anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Längsschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.

(7) Bei der Benützung von Einmannmotorsägen (Kettensägen) sind die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 einzuhalten. Für das Kurzholzschneiden (Brennholz) mit der Motorsäge ist ein standfester Bock zu verwenden, dessen Holme aus Holz bestehen müssen und so angebracht sind, dass jeder Trennschnitt zwischen den Holmen erfolgt.

(8) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gattersägen sind, außer dem Anziehen der Bremse, Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters (Verriegelung, Hölzer usw.) zu treffen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen Überfahren zu sichern (Prellbock). Seilumlenkrollen sind abzudecken.

(9) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben und der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes verkleidet sein. Bei Tischsägen muss die Verkleidung des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur oberen Bandsägescheibe zusammen mit der Blattführung verstellbar sein.

(10) Bei kombinierten Maschinen (Kreissägen mit Holzspalter) muss der jeweils nicht benützte Teil abdeckbar sein. Am Tisch von Spaltmaschinen mit Drallkegel ist ein Fixierungskeil gegen das Mitdrehen des Holzstückes und ein Schutzring gegen zu starkes Eindringen des Drallkegels anzubringen. Das Arbeiten mit loser Kleidung und Handschuhen ist verboten. Eine Aufschrift mit diesem Verbot ist an der Maschine anzubringen. Gleichzeitiges Schneiden und Spalten ist verboten. Beim Spalten ist die Kombination mit dem Besäumtisch unzulässig (Zahnkranz teilweise ungesichert).

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