§ 23 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 23 LFSG-VO

Hobel- und Fräsmaschinen

(1) Bei Abrichthobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, wie es der Arbeitsvorgang zulässt seit 31.12.2019 weggefallen. Der nicht benützte Teil der Messerwelle muss vor und hinter dem Anschlag verdeckt sein.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz müssen geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzvorrichtungen verwendet werden. Fräsarbeiten müssen unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 23 LFSG-VO

Hobel- und Fräsmaschinen

(1) Bei Abrichthobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, wie es der Arbeitsvorgang zulässt seit 31.12.2019 weggefallen. Der nicht benützte Teil der Messerwelle muss vor und hinter dem Anschlag verdeckt sein.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz müssen geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzvorrichtungen verwendet werden. Fräsarbeiten müssen unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorgenommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten