§ 24 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24 LFSG-VO

Zerkleinerungsmaschinen

(1) Das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw seit 31.12.2019 weggefallen. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen während des Betriebes ist verboten. Stößel und ähnliche Vorrichtungen zum Nachstopfen, Lockern oder Abstreifen müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

(2) Im Arbeitsbereich von hydraulischen Holzspaltern darf sich keine weitere Person aufhalten. Nach Möglichkeit sind nur solche Holzspalter zu verwenden, die mit einer Zwei-Hand-Sicherheitsschaltung und einer Holzfixierautomatik ausgestattet sind.

(3) Bei zapfwellengetriebenen Drallkegelspaltern ist eine Ausschaltvorrichtung (z. B. Ausrücker) unbedingt erforderlich, damit der Drallkegel vom Bedienungsplatz aus stillgesetzt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 24 LFSG-VO

Zerkleinerungsmaschinen

(1) Das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw seit 31.12.2019 weggefallen. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen während des Betriebes ist verboten. Stößel und ähnliche Vorrichtungen zum Nachstopfen, Lockern oder Abstreifen müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

(2) Im Arbeitsbereich von hydraulischen Holzspaltern darf sich keine weitere Person aufhalten. Nach Möglichkeit sind nur solche Holzspalter zu verwenden, die mit einer Zwei-Hand-Sicherheitsschaltung und einer Holzfixierautomatik ausgestattet sind.

(3) Bei zapfwellengetriebenen Drallkegelspaltern ist eine Ausschaltvorrichtung (z. B. Ausrücker) unbedingt erforderlich, damit der Drallkegel vom Bedienungsplatz aus stillgesetzt werden kann.

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