§ 28 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 28 LFSG-VO

Fördereinrichtungen

(1) Hebezeuge und Förderanlagen dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht werden seit 31.12.2019 weggefallen. Es muss eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.

(2) Die zu befördernden Lasten sind so zu befestigen, dass sie nicht verrutschen, nicht kippen und sich nicht lösen können.

(3) Die Bedienungsperson darf den Arbeitsplatz bei schwebender Last nicht verlassen.

(4) Winden, Förderer usw. sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse ihre Stellung verändern oder umkippen können.

(5) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Warnanschläge ist auf das Verbot hinzuweisen. Der Bedienende darf nicht im Gefahrenbereich der Last oder der Seiltrommel stehen und muss von seinem Standplatz aus das Arbeitsfeld übersehen können.

(6) Seile, Ketten, Gurten und sonstige einer Beanspruchung ausgesetzte Teile der Hebezeuge und Förderanlagen sind auf ihre Betriebssicherheit regelmäßig zu überprüfen. Der untere Bandteil von zinkenbewehrten Förderbändern ist bis auf eine Höhe von 2,5 m zu verkleiden.

(7) Vor dem Heben von Lasten mit handgetriebenen Winden ist die Sperrklinke in das Sperrrad zu legen, um ein unbeabsichtigtes Rücklaufen zu verhindern.

(8) Die Last darf bei Wagen- und anderen derartigen Handwinden nur mit der Kurbel, bei handgetriebenen Seil- und Kettenwinden nur unter Verwendung der Bremse gesenkt oder abgelassen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 28 LFSG-VO

Fördereinrichtungen

(1) Hebezeuge und Förderanlagen dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht werden seit 31.12.2019 weggefallen. Es muss eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.

(2) Die zu befördernden Lasten sind so zu befestigen, dass sie nicht verrutschen, nicht kippen und sich nicht lösen können.

(3) Die Bedienungsperson darf den Arbeitsplatz bei schwebender Last nicht verlassen.

(4) Winden, Förderer usw. sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse ihre Stellung verändern oder umkippen können.

(5) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Warnanschläge ist auf das Verbot hinzuweisen. Der Bedienende darf nicht im Gefahrenbereich der Last oder der Seiltrommel stehen und muss von seinem Standplatz aus das Arbeitsfeld übersehen können.

(6) Seile, Ketten, Gurten und sonstige einer Beanspruchung ausgesetzte Teile der Hebezeuge und Förderanlagen sind auf ihre Betriebssicherheit regelmäßig zu überprüfen. Der untere Bandteil von zinkenbewehrten Förderbändern ist bis auf eine Höhe von 2,5 m zu verkleiden.

(7) Vor dem Heben von Lasten mit handgetriebenen Winden ist die Sperrklinke in das Sperrrad zu legen, um ein unbeabsichtigtes Rücklaufen zu verhindern.

(8) Die Last darf bei Wagen- und anderen derartigen Handwinden nur mit der Kurbel, bei handgetriebenen Seil- und Kettenwinden nur unter Verwendung der Bremse gesenkt oder abgelassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten