§ 29 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 29 LFSG-VO

Landwirtschaftliche Greiferanlagen

(1) Als Greiferanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten Hallen-, Dreh- und Altbaugreiferanlagen seit 31.12.2019 weggefallen. Beim Einbau, der Überprüfung und beim Betrieb der Greiferanlagen sind die hiefür geltenden ÖNORMEN einzuhalten.

(2) Der Führerstand ist so auszubilden, dass der ganze Arbeitsbereich übersehen werden kann. Der Zugang muss mit einer vorschriftsmäßigen Stiege oder Leiter gestaltet sein. Zugang und Stand sind gegen Absturz zu sichern.

(3) Vor der Inbetriebnahme ist eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung durch eine befugte Stelle (Zivilingenieur, Amtssachverständiger, Technischer Überwachungsverein) und in jährlichen Abständen eine periodische Überprüfung durch einen Fachmann vorzunehmen.

(4) Die jährlich wiederkehrende Überprüfung kann von einem Betriebsangehörigen nach dem Besuch eines Kranwartekurses während eines Zeitraumes von drei Jahren durchgeführt werden, jedes vierte Jahr hat die Überprüfung durch eine Person gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Die Unterlagen über die Prüfungen und die statischen Berechnungen für den Einbau sind zur Einsicht von behördlichen Organen jederzeit im Betrieb bereitzuhalten.

(6) Die Warnanschläge "Gefahr durch Kran – Aufenthalt unter der schwebenden Last verboten!", die Betriebs- und Wartungsvorschriften und das Zutrittsverbot zum Kran für Unbefugte sind deutlich sichtbar anzuschlagen.

Bedienungsanleitungen sind genau einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 29 LFSG-VO

Landwirtschaftliche Greiferanlagen

(1) Als Greiferanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten Hallen-, Dreh- und Altbaugreiferanlagen seit 31.12.2019 weggefallen. Beim Einbau, der Überprüfung und beim Betrieb der Greiferanlagen sind die hiefür geltenden ÖNORMEN einzuhalten.

(2) Der Führerstand ist so auszubilden, dass der ganze Arbeitsbereich übersehen werden kann. Der Zugang muss mit einer vorschriftsmäßigen Stiege oder Leiter gestaltet sein. Zugang und Stand sind gegen Absturz zu sichern.

(3) Vor der Inbetriebnahme ist eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung durch eine befugte Stelle (Zivilingenieur, Amtssachverständiger, Technischer Überwachungsverein) und in jährlichen Abständen eine periodische Überprüfung durch einen Fachmann vorzunehmen.

(4) Die jährlich wiederkehrende Überprüfung kann von einem Betriebsangehörigen nach dem Besuch eines Kranwartekurses während eines Zeitraumes von drei Jahren durchgeführt werden, jedes vierte Jahr hat die Überprüfung durch eine Person gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Die Unterlagen über die Prüfungen und die statischen Berechnungen für den Einbau sind zur Einsicht von behördlichen Organen jederzeit im Betrieb bereitzuhalten.

(6) Die Warnanschläge "Gefahr durch Kran – Aufenthalt unter der schwebenden Last verboten!", die Betriebs- und Wartungsvorschriften und das Zutrittsverbot zum Kran für Unbefugte sind deutlich sichtbar anzuschlagen.

Bedienungsanleitungen sind genau einzuhalten.

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