§ 31 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 31 LFSG-VO

Bodenseilwinden

(1) Bodenseilwinden sind so sicher auf der Unterlage oder am Boden zu verankern, dass ein Losreißen unmöglich ist seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind so aufzustellen, dass der die Winde Bedienende die Arbeitsgeräte beobachten oder sich durch Signale mit dem Bedienungsmann des Arbeitsgerätes verständigen kann.

(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seileinlaufseite befinden. Solange die Winde in Betrieb ist, darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden. Das Seil ist so auszulegen und einzurollen, dass das Knicken und die Schlingenbildung vermieden werden.

(3) Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder an der Last nur mit Sicherheitshaken und -ringen befestigt werden. Das Zugseil muss mit einem Einlagering (Kausche) und zwei Seilklemmen sicher befestigt sein.

(4) Anhängevorrichtungen (Seilschlinge oder Kette) und Umlenkrollen müssen so gestaltet und zuverlässig befestigt sein, dass sie die Zugkraft der Winde überschreiten.

(5) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel sowie im Gefahrenbereich der Last (Schwenk-, Schleuder-, Abrollbereich und dergleichen) ist verboten.

(6) Das Berühren des sich in Bewegung befindlichen Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten. Ist an der Winde keine Seilauflaufführung vorhanden, so ist für die Steuerung des Aufrollens des Seiles ein geeignetes Hilfsmittel unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 2 zu verwenden.

(7) Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden. Gerissene Seile dürfen nur durch Spleißen verbunden werden.

(8) Unterhalb von elektrischen Freileitungen ist das Arbeiten mit Bodenseilwinden zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind im Einvernehmen mit den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Kreuzungsstellen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Prellseil, Fangjoch, Niederhaltstützen) zu treffen, durch die ein Berühren der elektrischen Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hochschnellens oder eines Seilrisses verhindert wird.

(9) Bei Benützung von Traktorseilwinden sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern. Heckfenster müssen gegen Seilschlag, abspringende Anschlagmittel, Steinschlag sowie schnellende Hölzer gesichert sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 31 LFSG-VO

Bodenseilwinden

(1) Bodenseilwinden sind so sicher auf der Unterlage oder am Boden zu verankern, dass ein Losreißen unmöglich ist seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind so aufzustellen, dass der die Winde Bedienende die Arbeitsgeräte beobachten oder sich durch Signale mit dem Bedienungsmann des Arbeitsgerätes verständigen kann.

(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seileinlaufseite befinden. Solange die Winde in Betrieb ist, darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden. Das Seil ist so auszulegen und einzurollen, dass das Knicken und die Schlingenbildung vermieden werden.

(3) Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder an der Last nur mit Sicherheitshaken und -ringen befestigt werden. Das Zugseil muss mit einem Einlagering (Kausche) und zwei Seilklemmen sicher befestigt sein.

(4) Anhängevorrichtungen (Seilschlinge oder Kette) und Umlenkrollen müssen so gestaltet und zuverlässig befestigt sein, dass sie die Zugkraft der Winde überschreiten.

(5) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel sowie im Gefahrenbereich der Last (Schwenk-, Schleuder-, Abrollbereich und dergleichen) ist verboten.

(6) Das Berühren des sich in Bewegung befindlichen Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten. Ist an der Winde keine Seilauflaufführung vorhanden, so ist für die Steuerung des Aufrollens des Seiles ein geeignetes Hilfsmittel unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 2 zu verwenden.

(7) Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden. Gerissene Seile dürfen nur durch Spleißen verbunden werden.

(8) Unterhalb von elektrischen Freileitungen ist das Arbeiten mit Bodenseilwinden zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind im Einvernehmen mit den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Kreuzungsstellen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Prellseil, Fangjoch, Niederhaltstützen) zu treffen, durch die ein Berühren der elektrischen Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hochschnellens oder eines Seilrisses verhindert wird.

(9) Bei Benützung von Traktorseilwinden sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern. Heckfenster müssen gegen Seilschlag, abspringende Anschlagmittel, Steinschlag sowie schnellende Hölzer gesichert sein.

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