§ 32 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 32 LFSG-VO

Seilwege

(1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Seilwegen sind unter Berücksichtigung der für den Bau und Betrieb von Seilwegen geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften die nachfolgenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Seilwege sind Fördereinrichtungen, bei denen die Förderlasten mit Hilfe eines Zugseiles oder infolge des Eigengewichtes auf einem Tragseil bewegt werden, wie z.B. Wirtschaftsseilbahnen, Feldaufzüge, Seilriesen und andere. Seilwege können auch nur ein Seil, das gemeinsam als Trag- und Zugseil wirkt, aufweisen.

(3) Der Zutritt von Unbefugten zu den Betriebsstellen, das Überschreiten der zulässigen Nutzlast und die Beförderung von Personen auf Materialseilbahnen ist durch deutlich angebrachte Hinweise wie z. B. "Unbefugten ist der Zutritt verboten!" – "Personenbeförderung verboten!" - "Zulässige Nutzlast ... kg", zu untersagen.

(4) Die unbefugte Inbetriebnahme des Seilweges ist durch bauliche und/oder mechanische Vorkehrungen zu verhindern (z. B. Versperren von stationären Seilbahnstationen, Schaltvorrichtungen und dergleichen).

(5) Riementriebe, Seileinlaufstellen und drehende Maschinenteile von Betriebsstellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich bis 2,5 m Höhe abzudecken. Absturzstellen sind abzusichern, Stiegen mit Geländern auszustatten.

(6) Die baulichen Anlagen, vor allem die Seilbahnstützen, sind regelmäßig auf ihre ausreichende Festigkeit zu prüfen. Teile solcher Anlagen, deren Tragfähigkeit nicht gewährleistet ist, sind zu ersetzen.

(7) Tragseile bei stationären Anlagen sind ausreichend zu erden. Die Erdung und Blitzschutzsicherungen sind dauernd wirksam zu erhalten.

(8) Die Befestigung des Laufwerkes am Zugseil hat unter Bedachtnahme auf eine größtmögliche Schonung dieses Seiles zu erfolgen, weshalb die Klemmung, entsprechend der Häufigkeit der Fahrten, regelmäßig zu versetzen ist.

(9) Die Wirksamkeit von Abdeckungen, Schutzanstrich und Konservierungen ist auf Dauer zu erhalten.

(10) Sämtliche bewegliche Teile der maschinellen Einrichtungen sind entsprechend den Betriebs- und Erhaltungsvorschriften regelmäßig ausreichend zu schmieren.

(11) Für jede Seilweganlage ist ein verantwortlicher Betriebsführer zu bestellen, dem auch die Gesamtaufsicht obliegt.

(12) Beim Betrieb eines Seilweges dürfen nur Personen verwendet werden, die mit der Bedienung und der Arbeitsweise vertraut sind.

(13) Erforderliche Signalzeichen sind in allen Stationen einheitlich anzuschlagen. Insbesonders ist ein Notsignal zu vereinbaren.

(14) Bei ungünstigem Wetter, wie starkem Schneefall, Nebel, Gewitter oder starkem Wind, darf die Anlage nicht in Betrieb gesetzt werden.

(15) Für Seilweganlagen sind, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Betriebs- und Erhaltungsvorschriften zu erlassen sind, Betriebs- und Erhaltungsvorschriften zu erstellen. Diese sind zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten und jedem an der Anlage Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Für Seilweganlagen erstellte oder erlassene Betriebs- und Erhaltungsvorschriften sind einzuhalten. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem die Überprüfungen, die Instandsetzungsarbeiten und alle besonderen Vorkommnisse schriftlich festzuhalten sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 32 LFSG-VO

Seilwege

(1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Seilwegen sind unter Berücksichtigung der für den Bau und Betrieb von Seilwegen geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften die nachfolgenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Seilwege sind Fördereinrichtungen, bei denen die Förderlasten mit Hilfe eines Zugseiles oder infolge des Eigengewichtes auf einem Tragseil bewegt werden, wie z.B. Wirtschaftsseilbahnen, Feldaufzüge, Seilriesen und andere. Seilwege können auch nur ein Seil, das gemeinsam als Trag- und Zugseil wirkt, aufweisen.

(3) Der Zutritt von Unbefugten zu den Betriebsstellen, das Überschreiten der zulässigen Nutzlast und die Beförderung von Personen auf Materialseilbahnen ist durch deutlich angebrachte Hinweise wie z. B. "Unbefugten ist der Zutritt verboten!" – "Personenbeförderung verboten!" - "Zulässige Nutzlast ... kg", zu untersagen.

(4) Die unbefugte Inbetriebnahme des Seilweges ist durch bauliche und/oder mechanische Vorkehrungen zu verhindern (z. B. Versperren von stationären Seilbahnstationen, Schaltvorrichtungen und dergleichen).

(5) Riementriebe, Seileinlaufstellen und drehende Maschinenteile von Betriebsstellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich bis 2,5 m Höhe abzudecken. Absturzstellen sind abzusichern, Stiegen mit Geländern auszustatten.

(6) Die baulichen Anlagen, vor allem die Seilbahnstützen, sind regelmäßig auf ihre ausreichende Festigkeit zu prüfen. Teile solcher Anlagen, deren Tragfähigkeit nicht gewährleistet ist, sind zu ersetzen.

(7) Tragseile bei stationären Anlagen sind ausreichend zu erden. Die Erdung und Blitzschutzsicherungen sind dauernd wirksam zu erhalten.

(8) Die Befestigung des Laufwerkes am Zugseil hat unter Bedachtnahme auf eine größtmögliche Schonung dieses Seiles zu erfolgen, weshalb die Klemmung, entsprechend der Häufigkeit der Fahrten, regelmäßig zu versetzen ist.

(9) Die Wirksamkeit von Abdeckungen, Schutzanstrich und Konservierungen ist auf Dauer zu erhalten.

(10) Sämtliche bewegliche Teile der maschinellen Einrichtungen sind entsprechend den Betriebs- und Erhaltungsvorschriften regelmäßig ausreichend zu schmieren.

(11) Für jede Seilweganlage ist ein verantwortlicher Betriebsführer zu bestellen, dem auch die Gesamtaufsicht obliegt.

(12) Beim Betrieb eines Seilweges dürfen nur Personen verwendet werden, die mit der Bedienung und der Arbeitsweise vertraut sind.

(13) Erforderliche Signalzeichen sind in allen Stationen einheitlich anzuschlagen. Insbesonders ist ein Notsignal zu vereinbaren.

(14) Bei ungünstigem Wetter, wie starkem Schneefall, Nebel, Gewitter oder starkem Wind, darf die Anlage nicht in Betrieb gesetzt werden.

(15) Für Seilweganlagen sind, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Betriebs- und Erhaltungsvorschriften zu erlassen sind, Betriebs- und Erhaltungsvorschriften zu erstellen. Diese sind zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten und jedem an der Anlage Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Für Seilweganlagen erstellte oder erlassene Betriebs- und Erhaltungsvorschriften sind einzuhalten. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem die Überprüfungen, die Instandsetzungsarbeiten und alle besonderen Vorkommnisse schriftlich festzuhalten sind.

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