§ 33 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 33 LFSG-VO

Elektroschweißen

(1) Schweißplätze sind in feuersicheren Räumen einzurichten seit 31.12.2019 weggefallen. Für eine ausreichende und zugfreie Lüftung ist zu sorgen.

(2) Elektroschweißplätze und -stellen sind so abzuschirmen, dass in der Nähe befindliche Personen nicht von den Lichtstrahlen getroffen werden und die Brandgefahr durch spritzende Metallteilchen ausgeschaltet ist.

(3) Schweißer und Helfer müssen zu Schweißarbeiten und zum Entfernen der Schlacke Schutzschirme oder Helme verwenden, die gegen Strahlen schützen.

(4) Die Arbeitskleidung des Schweißers und Helfers darf nicht mit Öl oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigt sein und muss den ganzen Körper, auch Arme und Brust, bedecken. Zum Schweißen sind Lederschürzen, Leder- oder Segeltuchhandschuhe und eine entsprechende Kopfbedeckung bereitzustellen.

(5) Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten an nicht elektrischen Teilen von Schweißgeräten sowie eine Ortsveränderung derselben dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Zuleitungskabel stromlos ist.

(6) Schweißen im Freien ist bei Regen zu unterbrechen. Schweißgeräte, die im Freien stehen, sind auch gegen seitlich einfallenden Regen zu schützen. Schweißen in feuchten und engen Räumen, wie Behältern und Kesseln, erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen. Gegen mögliche Explosionsgefahr beim Schweißen in und an Behältern, Kesseln und Silos ist durch Wasserfüllung vorzusorgen.

(7) Bei Überkopfschweißen sind zum Schutz vor Verletzungen durch glühende Metallteile ein Schutzschirm, entsprechende Kopfbedeckung und Stulphandschuhe zu tragen.

(8) Aus sicherheitstechnischen Gründen dürfen nicht geschweißt werden:

a)

Lenkungsteile an Fahrzeugen,

b)

Bremsteile an Fahrzeugen und Anhängern,

c)

alle Getriebeteile und

d)

Anhängevorrichtungen an Zugmaschinen.

(9) Insbesondere ist beim Elektroschweißen auf unbeschädigte Kabel, auf die Elektrodenhalterisolierung, auf die Gefährdung von Gesundheit und Leben auch bei Spannung unter 70 Volt bei ungünstigen Bedingungen zu achten. Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen) darf nur von Personen durchgeführt werden, die die hiefür erforderliche Prüfung abgelegt haben und ein Prüfungszeugnis vorweisen können.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 33 LFSG-VO

Elektroschweißen

(1) Schweißplätze sind in feuersicheren Räumen einzurichten seit 31.12.2019 weggefallen. Für eine ausreichende und zugfreie Lüftung ist zu sorgen.

(2) Elektroschweißplätze und -stellen sind so abzuschirmen, dass in der Nähe befindliche Personen nicht von den Lichtstrahlen getroffen werden und die Brandgefahr durch spritzende Metallteilchen ausgeschaltet ist.

(3) Schweißer und Helfer müssen zu Schweißarbeiten und zum Entfernen der Schlacke Schutzschirme oder Helme verwenden, die gegen Strahlen schützen.

(4) Die Arbeitskleidung des Schweißers und Helfers darf nicht mit Öl oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigt sein und muss den ganzen Körper, auch Arme und Brust, bedecken. Zum Schweißen sind Lederschürzen, Leder- oder Segeltuchhandschuhe und eine entsprechende Kopfbedeckung bereitzustellen.

(5) Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten an nicht elektrischen Teilen von Schweißgeräten sowie eine Ortsveränderung derselben dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Zuleitungskabel stromlos ist.

(6) Schweißen im Freien ist bei Regen zu unterbrechen. Schweißgeräte, die im Freien stehen, sind auch gegen seitlich einfallenden Regen zu schützen. Schweißen in feuchten und engen Räumen, wie Behältern und Kesseln, erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen. Gegen mögliche Explosionsgefahr beim Schweißen in und an Behältern, Kesseln und Silos ist durch Wasserfüllung vorzusorgen.

(7) Bei Überkopfschweißen sind zum Schutz vor Verletzungen durch glühende Metallteile ein Schutzschirm, entsprechende Kopfbedeckung und Stulphandschuhe zu tragen.

(8) Aus sicherheitstechnischen Gründen dürfen nicht geschweißt werden:

a)

Lenkungsteile an Fahrzeugen,

b)

Bremsteile an Fahrzeugen und Anhängern,

c)

alle Getriebeteile und

d)

Anhängevorrichtungen an Zugmaschinen.

(9) Insbesondere ist beim Elektroschweißen auf unbeschädigte Kabel, auf die Elektrodenhalterisolierung, auf die Gefährdung von Gesundheit und Leben auch bei Spannung unter 70 Volt bei ungünstigen Bedingungen zu achten. Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen) darf nur von Personen durchgeführt werden, die die hiefür erforderliche Prüfung abgelegt haben und ein Prüfungszeugnis vorweisen können.

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