§ 34 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 34 LFSG-VO

Druckspritzen, Druckbehälter

(1) Druckspritzen und Druckbehälter sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten.

(3) Vor jeder Verwendung sind die Gülle- bzw. Jauchefässer, insbesondere die Verschlüsse, Verschraubungen und Ventile, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen.

(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und so abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 34 LFSG-VO

Druckspritzen, Druckbehälter

(1) Druckspritzen und Druckbehälter sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten.

(3) Vor jeder Verwendung sind die Gülle- bzw. Jauchefässer, insbesondere die Verschlüsse, Verschraubungen und Ventile, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen.

(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und so abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.

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