§ 36 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Für die Grenzwerte für Arbeitsstoffe nach § 116 Abs§ 36 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ist die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl. Nr. II 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.11.2018 bis 31.12.2019
Für die Grenzwerte für Arbeitsstoffe nach § 116 Abs§ 36 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ist die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl. Nr. II 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, sinngemäß anzuwenden.

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