§ 2 K-GEA (weggefallen)

Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 § 2 K-GEAumfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –

a)

die Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung;

b)

die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners und der Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36.

seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2018
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 § 2 K-GEAumfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –

a)

die Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung;

b)

die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners und der Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36.

seit 30.06.2018 weggefallen.

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