§ 40 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 40 LFSG-VO

Aufsicht

(1) Sind beim Fällen, Aufarbeiten, Bringen und Roden zwei oder mehrere Personen beschäftigt, so ist vom Dienstgeber eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person mit der Aufsicht zu betrauen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Personen, die nicht mit Arbeiten gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, müssen sich außerhalb des jeweiligen Gefährdungsbereiches aufhalten und den Anweisungen der Aufsichtsperson Folge leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 40 LFSG-VO

Aufsicht

(1) Sind beim Fällen, Aufarbeiten, Bringen und Roden zwei oder mehrere Personen beschäftigt, so ist vom Dienstgeber eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person mit der Aufsicht zu betrauen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Personen, die nicht mit Arbeiten gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, müssen sich außerhalb des jeweiligen Gefährdungsbereiches aufhalten und den Anweisungen der Aufsichtsperson Folge leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten