§ 43 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 43 LFSG-VO

Schutzausrüstung, Schutzbekleidung

(1) Bei der Waldarbeit muss eine zweckentsprechende, anliegende Kleidung mit Signalfarbepartien getragen werden seit 31.12.2019 weggefallen. Es sind Waldarbeitersicherheitsschuhe zu verwenden. Bei Arbeiten auf Holz (Lieferung, Holzabmaß usw.), eisigem Boden und auf Steilhängen sind geeignete Fußeisen (Gliedereisen) oder gleichwertiger Gleitschutz sowie gegebenenfalls zusätzlich Sicherheitsgürtel zu verwenden.

(2) Bei der Arbeit mit der Einmannmotorsäge (Kettensäge) sind eine Schnittschutzhose, ein geeigneter Schutzhelm mit Augen- und Gehörschutz sowie allenfalls Nackenschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 43 LFSG-VO

Schutzausrüstung, Schutzbekleidung

(1) Bei der Waldarbeit muss eine zweckentsprechende, anliegende Kleidung mit Signalfarbepartien getragen werden seit 31.12.2019 weggefallen. Es sind Waldarbeitersicherheitsschuhe zu verwenden. Bei Arbeiten auf Holz (Lieferung, Holzabmaß usw.), eisigem Boden und auf Steilhängen sind geeignete Fußeisen (Gliedereisen) oder gleichwertiger Gleitschutz sowie gegebenenfalls zusätzlich Sicherheitsgürtel zu verwenden.

(2) Bei der Arbeit mit der Einmannmotorsäge (Kettensäge) sind eine Schnittschutzhose, ein geeigneter Schutzhelm mit Augen- und Gehörschutz sowie allenfalls Nackenschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.

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