§ 48 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 48 LFSG-VO

Rückung, Bringung, Transport

(1) Die Rückung, Bringung oder der Transport der Stämme darf erst erfolgen, wenn die Gewissheit besteht, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet seit 31.12.2019 weggefallen. Erforderlichenfalls sind Warnposten aufzustellen.

(2) Bei der Arbeit mit Riesen oder Loiten ist zu beachten:

a)

die Holzriese muss derart aufgebaut sein, dass Hölzer nicht herausspringen können;

b)

das Begehen der Lieferstrecke während der Lieferung ist verboten;

c)

beim Betrieb der Riese darf jeweils nur ein Holzbloch abgelassen werden.

(3) Bei Arbeit mit der Zugmaschine und Rückezange bzw. Bodenzugseilwinde ist zu berücksichtigen:

a)

bei rutschigen Bodenverhältnissen müssen die Räder mit Ketten ausgestattet werden;

b)

der Fahrer muss darauf achten, dass die Ladung gut angehängt ist und dass die Geschwindigkeit den Bodenverhältnissen angepasst wird;

c)

der Fahrer hat die angehängte Last ständig zu beobachten, bei gefährlichen Bewegungen, Bruch oder Lösen von Anhängemitteln hat er die Fahrt sofort zu unterbrechen;

d)

das Mitfahren auf der Last und das Begleiten dieser im Gefahrenbereich ist verboten;

e)

der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel sowie im Gefahrenbereich der Last (Schwenk-, Schleuder-, Abrollbereich udgl.) ist verboten;

f)

das Berühren des bewegten Zugseiles ist verboten;

g)

das Überschreiten der zulässigen Zugkraft der Seilwinde ist durch Überlastsicherungen zu verhindern.

(4) Bei Arbeiten mit Seilbahnen und Seilkranen gilt:

a)

die Aufstellung und Inbetriebnahme muss sachkundig von hiefür befugten Personen durchgeführt und die Betriebsvorschriften müssen eingehalten werden. Die Arbeitsmittel wie Seilwinden, Laufwagen, Drahtseile, Abspannungen u. a. sind vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen;

b)

der Aufenthalt im Winkel eines belasteten Seiles sowie unter schwebender Last ist verboten;

c)

Seilverbindungen und Verankerungen dürfen nur im entspannten Zustand gelöst werden.

(5) Bei Transportarbeiten mit Seilanlagen sind folgende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten:

a)

für den Holztransport und Materialtransport mittels einer Seilanlage muss mindestens ein Mann (Partieführer) eine Ausbildung im Seilkranbau und -betrieb nachweisen können;

b)

während der Montage einer Seilanlage darf nicht gefällt werden;

c)

bei Fällung von Starkholz und bei Durchforstung ist bei gleichzeitigem Betrieb der Seilanlage ein Sicherheitsabstand von mindestens einer Baumlänge einzuhalten;

d)

mit einer Seilanlage für den Material- oder Holztransport dürfen keine Personen befördert werden;

e)

Anhängevorrichtungen (Seilschlingen oder Ketten) und Umlenkrollen müssen so dimensioniert sein, dass sie die Zugkraft der Winde überschreiten;

f)

sämtliche Wartungsarbeiten, Reparaturen, Kontrollen und sonstige Störungsbehebungen sind nur bei Stillstand der Anlage durchzuführen;

g)

Seile, insbesondere Tragseile, die unter Spannung stehen, müssen beim Entspannen abgesichert werden;

h)

Trag- und Zugseile sind vor jeder Neuaufstellung einer Seilanlage, Chokerseile laufend auf schadhafte Stellen, Krangel, Drahtbrüche und starke Abnützung zu untersuchen. Schäden sind sofort zu beheben. Sind Außendrähte der Seile um mehr als 40 Prozent des Drahtdurchmessers abgenützt, so ist das Seil aus dem Betrieb zu ziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 48 LFSG-VO

Rückung, Bringung, Transport

(1) Die Rückung, Bringung oder der Transport der Stämme darf erst erfolgen, wenn die Gewissheit besteht, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet seit 31.12.2019 weggefallen. Erforderlichenfalls sind Warnposten aufzustellen.

(2) Bei der Arbeit mit Riesen oder Loiten ist zu beachten:

a)

die Holzriese muss derart aufgebaut sein, dass Hölzer nicht herausspringen können;

b)

das Begehen der Lieferstrecke während der Lieferung ist verboten;

c)

beim Betrieb der Riese darf jeweils nur ein Holzbloch abgelassen werden.

(3) Bei Arbeit mit der Zugmaschine und Rückezange bzw. Bodenzugseilwinde ist zu berücksichtigen:

a)

bei rutschigen Bodenverhältnissen müssen die Räder mit Ketten ausgestattet werden;

b)

der Fahrer muss darauf achten, dass die Ladung gut angehängt ist und dass die Geschwindigkeit den Bodenverhältnissen angepasst wird;

c)

der Fahrer hat die angehängte Last ständig zu beobachten, bei gefährlichen Bewegungen, Bruch oder Lösen von Anhängemitteln hat er die Fahrt sofort zu unterbrechen;

d)

das Mitfahren auf der Last und das Begleiten dieser im Gefahrenbereich ist verboten;

e)

der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel sowie im Gefahrenbereich der Last (Schwenk-, Schleuder-, Abrollbereich udgl.) ist verboten;

f)

das Berühren des bewegten Zugseiles ist verboten;

g)

das Überschreiten der zulässigen Zugkraft der Seilwinde ist durch Überlastsicherungen zu verhindern.

(4) Bei Arbeiten mit Seilbahnen und Seilkranen gilt:

a)

die Aufstellung und Inbetriebnahme muss sachkundig von hiefür befugten Personen durchgeführt und die Betriebsvorschriften müssen eingehalten werden. Die Arbeitsmittel wie Seilwinden, Laufwagen, Drahtseile, Abspannungen u. a. sind vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen;

b)

der Aufenthalt im Winkel eines belasteten Seiles sowie unter schwebender Last ist verboten;

c)

Seilverbindungen und Verankerungen dürfen nur im entspannten Zustand gelöst werden.

(5) Bei Transportarbeiten mit Seilanlagen sind folgende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten:

a)

für den Holztransport und Materialtransport mittels einer Seilanlage muss mindestens ein Mann (Partieführer) eine Ausbildung im Seilkranbau und -betrieb nachweisen können;

b)

während der Montage einer Seilanlage darf nicht gefällt werden;

c)

bei Fällung von Starkholz und bei Durchforstung ist bei gleichzeitigem Betrieb der Seilanlage ein Sicherheitsabstand von mindestens einer Baumlänge einzuhalten;

d)

mit einer Seilanlage für den Material- oder Holztransport dürfen keine Personen befördert werden;

e)

Anhängevorrichtungen (Seilschlingen oder Ketten) und Umlenkrollen müssen so dimensioniert sein, dass sie die Zugkraft der Winde überschreiten;

f)

sämtliche Wartungsarbeiten, Reparaturen, Kontrollen und sonstige Störungsbehebungen sind nur bei Stillstand der Anlage durchzuführen;

g)

Seile, insbesondere Tragseile, die unter Spannung stehen, müssen beim Entspannen abgesichert werden;

h)

Trag- und Zugseile sind vor jeder Neuaufstellung einer Seilanlage, Chokerseile laufend auf schadhafte Stellen, Krangel, Drahtbrüche und starke Abnützung zu untersuchen. Schäden sind sofort zu beheben. Sind Außendrähte der Seile um mehr als 40 Prozent des Drahtdurchmessers abgenützt, so ist das Seil aus dem Betrieb zu ziehen.

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