§ 51 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 51 LFSG-VO

Bestandspflege

(1) Bei Verwendung von Freischneidegeräten (z seit 31.12.2019 weggefallen. B. für Läuterung) dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Das Sägeblatt muss öfters auf Bruchstellen oder Sprünge kontrolliert werden. Als persönliche Schutzausrüstung ist ein Augen- bzw. ein Gesichtsschutz und bei gesundheitsschädlichem Lärm ein Gehörschutz zu tragen.

(2) Beim Einsatz von chemischen Arbeitsstoffen im Forst sind die Gebrauchsanweisungen der Hersteller und die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 51 LFSG-VO

Bestandspflege

(1) Bei Verwendung von Freischneidegeräten (z seit 31.12.2019 weggefallen. B. für Läuterung) dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Das Sägeblatt muss öfters auf Bruchstellen oder Sprünge kontrolliert werden. Als persönliche Schutzausrüstung ist ein Augen- bzw. ein Gesichtsschutz und bei gesundheitsschädlichem Lärm ein Gehörschutz zu tragen.

(2) Beim Einsatz von chemischen Arbeitsstoffen im Forst sind die Gebrauchsanweisungen der Hersteller und die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

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