§ 53 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 9 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist§ 53 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen.

1.

Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, die folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

a)

Gefahrenklasse 3.1 - akute Toxizität Kategorie 1 bis 3,

b)

Gefahrenklasse 3.1 - akute Toxizität Kategorie 4,

c)

Gefahrenklasse 3.2 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorien 1A, 1B und 1C,

d)

Gefahrenklasse 3.2 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2,

e)

Gefahrenklasse 3.3 - schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 1,

f)

Gefahrenklasse 3.3 - schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 2,

g)

Gefahrenklasse 3.4 - Sensibilisierung der Atemwege,

h)

Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität,

i)

Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität,

j)

Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität,

k)

Gefahrenklasse 3.8 - spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition Kategorien 2 und 3,

l)

Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 - spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition jeweils Kategorie 1,

m)

Gefahrenklasse 3.9 - spezifische Zielorgan-Toxizität wiederholte Exposition Kategorie 2,

n)

Gefahrenklasse 3.10 Aspirationsgefahr;

2.

Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

a)

krebserzeugende erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,

b)

sensibilisierende Arbeitsstoffe,

c)

sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,

d)

gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach länger Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

e)

ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,

f)

chronisch schädigende Arbeitsstoffe,

g)

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

h)

Asbest;

3.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in den Z 1 und 2 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

4.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

5.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

6.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4;

7.

Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie mit der Herstellung von Auramin;

8.

Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;

9.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 9 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von

1.

Blei, seinen Legierungen und Verbindungen;

2.

Benzol;

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;

4.

Tetrachlorkohlenstoff;

5.

Tetrachlorethan oder

6.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung notwendig wären.

(4) Bei Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, sonstigen gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen oder in denen solche Arbeitsstoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Ess- und Rauchwaren nicht aufbewahrt werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die mit diesen Arbeitsstoffen arbeiten, sind aufmerksam zu machen, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluss gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Entsprechende Einrichtungen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

(5) Brand- und explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Arbeitsstoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.

(6) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten. Die Unterweisung hat durch eine geeignete fachkundige Person zu erfolgen. Die Risiko- und Sicherheitssätze gemäß Anhang A zur Chemikalienverordnung sind zu beachten.

(7) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Arbeitsstoffen dürfen Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.12.2015 bis 31.12.2019
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 9 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist§ 53 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen.

1.

Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, die folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

a)

Gefahrenklasse 3.1 - akute Toxizität Kategorie 1 bis 3,

b)

Gefahrenklasse 3.1 - akute Toxizität Kategorie 4,

c)

Gefahrenklasse 3.2 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorien 1A, 1B und 1C,

d)

Gefahrenklasse 3.2 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2,

e)

Gefahrenklasse 3.3 - schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 1,

f)

Gefahrenklasse 3.3 - schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 2,

g)

Gefahrenklasse 3.4 - Sensibilisierung der Atemwege,

h)

Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität,

i)

Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität,

j)

Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität,

k)

Gefahrenklasse 3.8 - spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition Kategorien 2 und 3,

l)

Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 - spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition jeweils Kategorie 1,

m)

Gefahrenklasse 3.9 - spezifische Zielorgan-Toxizität wiederholte Exposition Kategorie 2,

n)

Gefahrenklasse 3.10 Aspirationsgefahr;

2.

Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

a)

krebserzeugende erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,

b)

sensibilisierende Arbeitsstoffe,

c)

sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,

d)

gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach länger Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

e)

ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,

f)

chronisch schädigende Arbeitsstoffe,

g)

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

h)

Asbest;

3.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in den Z 1 und 2 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

4.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

5.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

6.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4;

7.

Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie mit der Herstellung von Auramin;

8.

Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;

9.

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 9 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von

1.

Blei, seinen Legierungen und Verbindungen;

2.

Benzol;

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;

4.

Tetrachlorkohlenstoff;

5.

Tetrachlorethan oder

6.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung notwendig wären.

(4) Bei Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, sonstigen gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen oder in denen solche Arbeitsstoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Ess- und Rauchwaren nicht aufbewahrt werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die mit diesen Arbeitsstoffen arbeiten, sind aufmerksam zu machen, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluss gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Entsprechende Einrichtungen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

(5) Brand- und explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Arbeitsstoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.

(6) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten. Die Unterweisung hat durch eine geeignete fachkundige Person zu erfolgen. Die Risiko- und Sicherheitssätze gemäß Anhang A zur Chemikalienverordnung sind zu beachten.

(7) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Arbeitsstoffen dürfen Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.

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