§ 54 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 54 LFSG-VO

Arbeiten in Gruben sowie in und an Behältern

(1) In Gruben (Jauche-, Gülle-, Senkgruben), Schächten, Kanälen, Behältern und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädliche oder in anderer Weise gefährliche Gase, Dämpfe oder Staube ansammeln können, darf nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen eingestiegen werden seit 31.12.2019 weggefallen. Vor dem Einsteigen müssen materialzuführende Einrichtungen abgestellt sein. In Behältern, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, ist deren Antrieb so auszuschalten, dass eine unbefugte Inbetriebnahme nicht möglich ist.

(2) In Jauche-, Gülle-, Senk- oder ähnlichen Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn diese vorher entleert und gründlich entlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer in solchen Anlagen ist verboten.

(3) An Behältern, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, dürfen, bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Licht oder Feuer nicht vorgenommen werden.

(4) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.

(5) Für die Beleuchtung von Behältern, Gruben, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen oder in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luft-Gemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur hiefür geeignete Leuchten oder Sicherheitslampen verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 54 LFSG-VO

Arbeiten in Gruben sowie in und an Behältern

(1) In Gruben (Jauche-, Gülle-, Senkgruben), Schächten, Kanälen, Behältern und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädliche oder in anderer Weise gefährliche Gase, Dämpfe oder Staube ansammeln können, darf nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen eingestiegen werden seit 31.12.2019 weggefallen. Vor dem Einsteigen müssen materialzuführende Einrichtungen abgestellt sein. In Behältern, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, ist deren Antrieb so auszuschalten, dass eine unbefugte Inbetriebnahme nicht möglich ist.

(2) In Jauche-, Gülle-, Senk- oder ähnlichen Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn diese vorher entleert und gründlich entlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer in solchen Anlagen ist verboten.

(3) An Behältern, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, dürfen, bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Licht oder Feuer nicht vorgenommen werden.

(4) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.

(5) Für die Beleuchtung von Behältern, Gruben, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen oder in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luft-Gemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur hiefür geeignete Leuchten oder Sicherheitslampen verwendet werden.

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