§ 55 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 55 LFSG-VO

Arbeiten in Silos und Gärkellern

(1) In Gärfutterbehältern (Silos) und Gärkellern darf während und nach der Gärung nur dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Absaugen, Be- und Entlüften) sichergestellt ist, dass diese Räume gefahrlos betreten werden können seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Hochsilos ist vor dem Öffnen jedenfalls die erste oberhalb des Futterstockes befindliche seitliche Luke zu öffnen.

(2) Bei händischer Entnahme darf bei Hochsilos für Gärfutter aus sicherheitstechnischen und arbeitstechnischen Gründen der Abstand der einzelnen Luken im Lukenband nicht über 80 cm betragen.

(3) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstreichmitteln, die gesundheitsschädliche oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen. Dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer verboten.

(4) Bei Tiefsilos ist der Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels und einer geeigneten Aufzugsvorrichtung (Flaschenzug, Seilwinde) abzuseilen. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen Person zu bedienen. Diese hat den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen. Diese Person muss mit den Arbeiten vertraut, in den dafür in Betracht kommenden Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen und auch körperlich in der Lage sein, eine Rettungsmaßnahme durchzuführen.

(5) An Silos ist auf die Erstickungsgefahr deutlich und dauerhaft hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 55 LFSG-VO

Arbeiten in Silos und Gärkellern

(1) In Gärfutterbehältern (Silos) und Gärkellern darf während und nach der Gärung nur dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Absaugen, Be- und Entlüften) sichergestellt ist, dass diese Räume gefahrlos betreten werden können seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Hochsilos ist vor dem Öffnen jedenfalls die erste oberhalb des Futterstockes befindliche seitliche Luke zu öffnen.

(2) Bei händischer Entnahme darf bei Hochsilos für Gärfutter aus sicherheitstechnischen und arbeitstechnischen Gründen der Abstand der einzelnen Luken im Lukenband nicht über 80 cm betragen.

(3) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstreichmitteln, die gesundheitsschädliche oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen. Dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer verboten.

(4) Bei Tiefsilos ist der Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels und einer geeigneten Aufzugsvorrichtung (Flaschenzug, Seilwinde) abzuseilen. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen Person zu bedienen. Diese hat den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen. Diese Person muss mit den Arbeiten vertraut, in den dafür in Betracht kommenden Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen und auch körperlich in der Lage sein, eine Rettungsmaßnahme durchzuführen.

(5) An Silos ist auf die Erstickungsgefahr deutlich und dauerhaft hinzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten