§ 56 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 56 LFSG-VO

Transportarbeiten, Handhabung von Lasten

(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder dem Dienstnehmer entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zum Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten (manuelle Handhabung von Lasten) dürfen Dienstnehmer nur unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Fähigkeiten herangezogen werden, wobei zu beachten ist, dass diese Tätigkeiten keine Gefährdung des Dienstnehmers, insbesondere seiner Lendenwirbelsäule, mit sich bringen darf. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Falle alle organisatorischen Maßnahmen gesetzt, der Arbeitsplatz entsprechend ausgestattet ist und dem Dienstnehmer alle geeigneten Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten möglichst gering zu halten. Eine Gefährdung kann insbesondere dann auftreten, wenn die Last zu schwer oder zu groß ist, unhandlich oder schwierig zu fassen ist, sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt sich leicht bewegt. Weiters, wenn sich die Last in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehalten oder gehandhabt werden muss bzw. der Rumpf gebeugt oder gedreht ist oder wenn die Last aufgrund ihrer äußeren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche Schäden beim Dienstnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, verursachen kann.

(3) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann weiters auftreten, wenn der körperliche Kraftaufwand zu groß ist, wenn er nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, wenn er leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann oder in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt.

(4) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann am Arbeitsplatz dann auftreten, wenn für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht, wenn der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach Schuhwerk, rutschig ist, wenn die manuelle Handhabung einer Last in einer sicheren Höhe in einer für den Dienstnehmer geeigneten Haltung unmöglich ist, wenn der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweisen, sodass die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, wenn der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, wenn Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.

(5) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann durch die Tätigkeit selbst hervorgerufen werden, wenn zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule erforderlich sind, wenn die für die körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene Zeit unzureichend ist, wenn die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss, zu groß sind, wenn das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann.

(6) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann auch dadurch gegeben sein, dass dem Dienstnehmer die körperliche Eignung zur Ausführung der Tätigkeit fehlt, dass er ungeeignete Kleidung und/oder Schuhwerk trägt oder ungeeignete persönliche Gegenstände mit sich führt, unzureichende oder unangemessene Kenntnisse zur Durchführung der Tätigkeit besitzt oder unzureichend oder unangemessen durch den Dienstgeber unterwiesen wurde.

(7) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer allgemeine Angaben, wenn dies möglich ist, auch genaue Angaben über das Gewicht der Last und den Schwerpunkt oder die schwerste Stelle, wenn der Inhalt der Verpackung exzentrisch angeordnet ist, zu geben. Der Dienstgeber hat weiters den Dienstnehmer angemessen über die mögliche Gefährdung bei der Handhabung von Lasten zu informieren und ihn entsprechend einzuschulen, um eine unsachgemäße Ausführung der Tätigkeit zu verhindern.

(8) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Ein Überladen ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen, Umfallen und Verlieren der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(9) Für schwere Lasten sind entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpflaster und Ladebrücken verwendet werden, die ausreichend dimensioniert sind. Sie sind gegen Abrutschen, Umkanten und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.

(10) Kippbare Aufbauten auf Fuhrwerken und Fahrzeugen sind gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen zu sichern. Spannketten sind mit Vorsicht zu lösen. Vor dem Inbewegungsetzen der Fahrzeuge und Fuhrwerke sind angelegte Ladegeräte zu entfernen.

(11) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleitpflaster ist während der Ladetätigkeit verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 56 LFSG-VO

Transportarbeiten, Handhabung von Lasten

(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder dem Dienstnehmer entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zum Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten (manuelle Handhabung von Lasten) dürfen Dienstnehmer nur unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Fähigkeiten herangezogen werden, wobei zu beachten ist, dass diese Tätigkeiten keine Gefährdung des Dienstnehmers, insbesondere seiner Lendenwirbelsäule, mit sich bringen darf. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Falle alle organisatorischen Maßnahmen gesetzt, der Arbeitsplatz entsprechend ausgestattet ist und dem Dienstnehmer alle geeigneten Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten möglichst gering zu halten. Eine Gefährdung kann insbesondere dann auftreten, wenn die Last zu schwer oder zu groß ist, unhandlich oder schwierig zu fassen ist, sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt sich leicht bewegt. Weiters, wenn sich die Last in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehalten oder gehandhabt werden muss bzw. der Rumpf gebeugt oder gedreht ist oder wenn die Last aufgrund ihrer äußeren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche Schäden beim Dienstnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, verursachen kann.

(3) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann weiters auftreten, wenn der körperliche Kraftaufwand zu groß ist, wenn er nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, wenn er leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann oder in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt.

(4) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann am Arbeitsplatz dann auftreten, wenn für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht, wenn der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach Schuhwerk, rutschig ist, wenn die manuelle Handhabung einer Last in einer sicheren Höhe in einer für den Dienstnehmer geeigneten Haltung unmöglich ist, wenn der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweisen, sodass die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, wenn der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, wenn Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.

(5) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann durch die Tätigkeit selbst hervorgerufen werden, wenn zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule erforderlich sind, wenn die für die körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene Zeit unzureichend ist, wenn die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss, zu groß sind, wenn das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann.

(6) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann auch dadurch gegeben sein, dass dem Dienstnehmer die körperliche Eignung zur Ausführung der Tätigkeit fehlt, dass er ungeeignete Kleidung und/oder Schuhwerk trägt oder ungeeignete persönliche Gegenstände mit sich führt, unzureichende oder unangemessene Kenntnisse zur Durchführung der Tätigkeit besitzt oder unzureichend oder unangemessen durch den Dienstgeber unterwiesen wurde.

(7) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer allgemeine Angaben, wenn dies möglich ist, auch genaue Angaben über das Gewicht der Last und den Schwerpunkt oder die schwerste Stelle, wenn der Inhalt der Verpackung exzentrisch angeordnet ist, zu geben. Der Dienstgeber hat weiters den Dienstnehmer angemessen über die mögliche Gefährdung bei der Handhabung von Lasten zu informieren und ihn entsprechend einzuschulen, um eine unsachgemäße Ausführung der Tätigkeit zu verhindern.

(8) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Ein Überladen ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen, Umfallen und Verlieren der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(9) Für schwere Lasten sind entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpflaster und Ladebrücken verwendet werden, die ausreichend dimensioniert sind. Sie sind gegen Abrutschen, Umkanten und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.

(10) Kippbare Aufbauten auf Fuhrwerken und Fahrzeugen sind gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen zu sichern. Spannketten sind mit Vorsicht zu lösen. Vor dem Inbewegungsetzen der Fahrzeuge und Fuhrwerke sind angelegte Ladegeräte zu entfernen.

(11) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleitpflaster ist während der Ladetätigkeit verboten.

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