§ 58 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 58 LFSG-VO

Erdarbeiten

(1) Bei Erdarbeiten (z seit 31.12.2019 weggefallen. B. bei der Herstellung von Gruben oder Gräben) müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder fachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder in einem Boden ausgeführt werden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, so sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 58 LFSG-VO

Erdarbeiten

(1) Bei Erdarbeiten (z seit 31.12.2019 weggefallen. B. bei der Herstellung von Gruben oder Gräben) müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder fachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder in einem Boden ausgeführt werden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, so sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.

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